Selbstanzeige beim Finanzamt – Gastbeitrag von Mag. Petra Maria Ibounig

In diesem Artikel lesen Sie alles zum Thema „Selbstanzeige beim Finanzamt“. Unsere Gastautorin Frau Mag. Petra Maria Ibounig klärt Sie über alle relevanten Fakten auf.

Sie lesen:

  • wie Sie eine Selbstanzeige übermitteln,
  • über die Fristen für eine Selbstanzeige,
  • wie Sie eine Selbstanzeige einreichen,
  • was genau in einer Selbstanzeige stehen muss,
  • und wann Sie Ihre offene Steuerschuld begleichen müssen.

Steuerhinterziehung: Straffreiheit durch Selbstanzeige beim Finanzamt?

Im Falle der Steuerhinterziehung kann Straffreiheit durch die sogenannte Selbstanzeige erreicht werden. Die Steuerschuld samt Zinsen und Zuschlägen muss natürlich immer nachgezahlt werden.

Straffreiheit bedeutet, dass die im Finanzstrafgesetz vorgeschriebenen Strafen nicht bezahlt werden müssen. Diese können sehr hoch sein. So können Sie für vorsätzlich hinterzogene Abgaben bis zum Doppelten des verkürzten Betrages ausmachen. Wenn z.B. € 3000 an Umsatzsteuer vorsätzlich hinterzogen wurden, kann eine Strafe bis zu € 6000 verhängt werden. Sogar Gefängnisstrafen sind in bestimmten Fällen möglich.

Wie sollten Sie die Selbstanzeige übermitteln?

Die Selbstanzeige sollte unbedingt schriftlich per Brief, Fax oder über FinanzOnline übermittelt werden. Nicht per E-Mail! Es ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss gut vorbereitet werden. Sie kann wegen formeller oder inhaltlicher Mängel abgelehnt werden, obwohl Sie alles offengelegt haben und die Steuernachzahlung gemacht haben. Empfehlenswert ist daher das Hinzuziehen eines Steuerberaters.

Wann müssen Sie eine Selbstanzeige einreichen?

Die Selbstanzeige beim Finanzamt muss rechtzeitig erfolgen. D.h. die Tat darf noch nicht entdeckt worden sein. Es dürfen noch keine Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger gemacht worden sein. Das sind z.B. Vorladungen zur Vernehmung, Hausdurchsuchungen, usw.. Bei Außenprüfungen (früher Betriebsprüfungen genannt) muss die Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung gemacht werden.

Wo müssen Sie die Selbstanzeige einreichen?

Die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Je nach verletzter Abgabe ist das Finanzamt oder Zollamt.

Das muss in einer Selbstanzeige stehen:

  • Es müssen die Verfehlungen genau dargelegt werden.
  • Alle Beteiligten, die haftbar gemacht werden können, müssen genannt werden.
  • Die Besteuerungsgrundlage muss offengelegt werden.

In einer Selbstanzeige müssen die Verfehlungen genau dargelegt werden. Damit ist gemeint, dass in der Selbstanzeige genau stehen muss, wer welche Verfehlung begangen hat. Wird auf einen Beteiligten, der haftbar gemacht werden kann, vergessen, kann er nicht nachgenannt werden. Für ihn gibt es dann keine strafbefreiende Wirkung.
Die Besteuerungsgrundlage muss offengelegt werden und die Abgabe muss zeitgerecht entrichtet werden.

Wann müssen Sie Ihre offene Steuerschuld begleichen?

Die offene Abgabenschuld z.B.: Die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres muss innerhalb eines Monats an das Finanzamt überwiesen werden. Wichtig ist, dass die Überweisung mit Verrechnungsanweisung erfolgt. Das Finanzamt muss wissen, wofür der Betrag ist. Die erste Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (wie Ust., LSt. usw.) mit dem Tag der Selbstanzeige zu laufen. Bei den nicht selbst zu berechnenden Abgaben (wie ESt, KöSt) beginnt die Frist mit der Zustellung des berichtigten Abgabenbescheides zu laufen.

Sie können mit der Selbstanzeige auch gleich ein Ratenansuchen stellen. Diese kann bis zu 2 Jahre betragen. Ratenansuchen heißt, dass Sie die Steuernachzahlung nicht auf einmal an das Finanzamt überweisen, sondern in monatlichen Teilbeträgen – den Raten.
Für die Straffreiheit muss das Ratenansuchen bewilligt werden UND Sie müssen die Raten auch rechtzeitig zahlen. Werden die Raten nicht rechtzeitig bezahlt, lebt die Strafbarkeit wieder auf.

Unsere Expertin von NeuKurs

Ibounig_IMG_2105Frau Mag. Petra Maria Ibounig ist Absolventin des Studiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und hat mehrjährige Erfahrung als Berufsanwärterin in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien.

Seit 2007 ist sie Steuerreferentin in der Abteilung Finanzpolitik der Wirtschaftskammer Wien. Neben ihrer Beratertätigkeit für Mitgliedsbetriebe hat sie ihren Schwerpunkt in der Vortrags- und Lehrtätigkeit für steuerliche Themenbereiche. So auch als Trainerin am WIFI Wien.

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In unseren Gastbeiträgen informieren wir exklusiv über Themen aus den jeweiligen Fachgebieten und stehen beratend zur Seite.

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