Was du als Unternehmer*in über die Mehrwertsteuer wissen solltest

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) – im wirtschaftlichen Zusammenhang auch Umsatzsteuer (USt.) genannt – dient der Besteuerung des Mehrwerts von Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines Verkaufs. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst, damit du deiner Steuerpflicht nach bestem Wissen und Gewissen nachkommen kannst.

Allgemeines über die Umsatzsteuer

In Österreich gehört die Umsatzsteuer zu den Bundessteuern. Das bedeutet, der Bund hat die Steuerhoheit. Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Zum Tragen kommt die Steuer zwar bei den Letztverbraucher*innen, doch musst du als Unternehmer*in die Steuer auf den Preis deiner Produkte oder Dienstleistungen aufschlagen und an das Finanzamt abführen.

Dabei weist du die Umsatzsteuer auf deinen Rechnung aus, forderst sie von den Kund*innen ein und leitest sie an das Finanzamt weiter. Der sogenannte Normalsteuersatz beträgt 20 %. Es gibt jedoch Waren und Dienstleistungen, für die ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10 % angesetzt wird.

Zu diesen Waren und Dienstleistungen gehören:

  • Lebensmittel
  • Medikamente
  • Bücher
  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Beherbergung und dadurch entstehende Kosten
  • Vermietungen zu Wohnzwecken sowie Verpachtungen


Zudem gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 13 %, der beispielsweise für Lieferungen lebender Tiere
oder Pflanzen, Brennholz, Hotelübernachtungen oder Filmvorführungen zur Anwendung kommt.

Umsatzsteuerbefreiung

Nach dem Umsatzsteuergesetz wird in Österreich zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen
unterschieden. Während bei einer echten Steuerbefreiung das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen
bleibt, steht unecht Steuerbefreiten kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Unter echte Steuerbefreiungen fallen beispielsweise Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten. Unecht steuerbefreit sind hingegen bestimmte Berufsgruppen wie Ärzt*innen, Therapeut*innen und Unternehmensberater*innen. Des Weiteren gilt als unecht steuerbefreit, wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist in Österreich in § 6 Abs. 1 Z 27 UstG geregelt. Kleinunternehmer*innen müssen von ihren Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Entsprechend weisen sie auch keine Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen aus (Achtung: ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung ist erforderlich). Auf der anderen Seite dürfen Kleinunternehmer*innen keine Vorsteuer abziehen.

Als Kleinunternehmer*in gelten Selbständige bzw. Unternehmer*innen mit Unternehmenssitz in
Österreich, die einen Jahresumsatz von weniger als 35.000 Euro jährlich verzeichnen. Die Umsatzgrenze darf in einem Zeitraum von fünf Jahren einmal überschritten werden. Dabei zählt der Gesamtumsatz. Wenn du mehrere selbständige Tätigkeiten ausübst oder unterschiedliche Unternehmen betreibst, müssen die Umsätze addiert werden. Lies diesen Beitrag, um über den Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht zu erfahren.


Wer die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nimmt, hat nicht nur Erleichterungen bei Umsatzsteuer, sondern auch bei der Sozialversicherung.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Die aufgrund der Umsatzsteuer fälligen Beträge musst du als umsatzsteuerpflichtige*r Unternehmer*in am Ende des Jahres an das Finanzamt abführen. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Zahlung jedoch über das Jahr verteilt und du führst monatlich oder vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuerschuld des gesamten Jahres ab.

Für das Finanzamt ist der Vorteil der Umsatzsteuervoranmeldung klar, denn es sichert sich dadurch
gegen Ausfallrisiken ab und profitiert durch die Vorauszahlung von einem Zinsvorteil. Schließlich soll
das Geld aus der Umsatzsteuer dem Staat zugutekommen. Doch auch
für Umsatzsteuerpflichtige ergeben sich Vorteile aus den Vorauszahlungen. Denn dadurch ist eine
bessere Planung möglich und Zahlungsprobleme am Jahresende können vermieden werden.


Die Umsatzsteuervoranmeldung ist verpflichtend für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer*innen. Der Zeitraum für die Vorauszahlungen richtet sich dabei nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Lag diese über 7.500 Euro, wird die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich fällig. Ein vierteljährlicher Turnus gilt für eine Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000 und 7.500 Euro. Wer eine Umsatzsteuer unter 1.000 Euro hatte, ist von der Umsatzsteuervoranmeldung und entsprechenden Vorauszahlungen befreit.

Die Umsatzsteuererklärung

Einmal im Jahr müssen Unternehmer*innen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Zu diesem Zweck
gibt es vom Finanzamt vorgefertigte Formulare, auf denen du die Summe der vereinbarten Umsatzsteuer angibst. Darüber hinaus vermerkst du die geleistete Vorsteuer. Die Differenz dieser beiden Beträge stellt entweder die Umsatzsteuerschuld dar, die du an das Finanzamt abführen musst oder den Betrag, den du vom Finanzamt zurückgezahlt bekommst.


Kleinunternehmer*innen sind von der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung befreit. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gelten bestimmte Fristen. Die Frist ist verlängert, wenn die Erstellung der Umsatzsteuererklärung dein*e Steuerberater*in für dich übernimmt. Zudem kannst du einen Antrag auf eine Fristverlängerung beim Finanzamt stellen, wenn du die Steuererklärung selber einreichst und merkst, dass du nicht rechtzeitig fertig wirst.

Theres Preißler
Theres Preißler
Theres Preißler
Theres hat Anthropologie studiert und ist seit ihrer Kindheit leidenschaftliche Texterin. Während sie als Mädchen Pferdegeschichten schrieb, nutzt sie ihre Kreativität und Know-How heute, um der everbill Community wertvollen Content zu bieten. Egal ob es um Tipps & Tricks bezüglich Finanzen, Gründung oder Recht geht, sie gibt ihr für Unternehmer interessantes Wissen in Form von informativen Beiträgen weiter.

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