Eine ausgestellte Rechnung darfst du in Österreich nicht löschen oder überschreiben (§ 131 BAO). Stattdessen erstellst du eine Stornorechnung mit negativem Betrag und Bezug auf die Originalrechnung. Hast du Umsatzsteuer ausgewiesen, korrigierst du sie im Voranmeldungszeitraum der Stornierung – nie rückwirkend (§ 16 UStG).
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Darfst du eine Rechnung einfach löschen?
Nein. Nach § 131 BAO dürfen Buchungen und Belege nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt unkenntlich wird – Löschen oder Überschreiben ist also unzulässig. Zusätzlich verlangt § 11 Abs 1 Z 3 UStG eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer: Eine einmal vergebene Nummer darfst du nicht wiederverwenden, und es dürfen keine Lücken entstehen. Eine fehlerhafte Rechnung wird daher nicht gelöscht, sondern mit einer Stornorechnung neutralisiert.
Welche Korrektur richtig ist, hängt vom Status der Rechnung ab:
| Situation | Richtige Korrektur |
|---|---|
| Noch nicht versendet / nicht verbucht | Stornorechnung erstellen (Nummernlücke vermeiden), dann neue korrekte Rechnung |
| Versendet, aber noch nicht bezahlt | Stornorechnung (negativer Betrag) + neue Rechnung – beide an den Kunden senden |
| Bereits bezahlt | Stornorechnung + neue Rechnung; Differenz rückerstatten oder verrechnen, Zahlungseingang ausbuchen |
Storno, Gutschrift oder Korrekturrechnung – was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden oft verwechselt. Diese Tabelle zeigt, was sie in Österreich bedeuten:
| Begriff | Bedeutung | Umsatzsteuer | Wer stellt aus? |
|---|---|---|---|
| Stornorechnung | Negativ-Beleg mit Bezug auf die Originalrechnung, hebt diese auf | Negative USt im Zeitraum der Ausstellung | Leistungserbringer (du) |
| Korrekturrechnung | Neue Rechnung mit Verweis auf das fehlerhafte Original | USt-Korrektur im Zeitraum der neuen Rechnung | Leistungserbringer (du) |
| Gutschrift (§ 11 Abs 7) | Abrechnung durch den Leistungsempfänger – eine echte Rechnung, positiver Betrag | Normale USt-Rechnung | Leistungsempfänger |
| „Gutschrift“ (umgangssprachlich) | Korrektur einer falschen Rechnung – rechtlich eine Stornorechnung | Negative USt (= Korrektur) | Leistungserbringer (du) |
Achtung Doppeldeutigkeit: „Gutschrift“ hat in Österreich zwei Bedeutungen. Eine Abrechnungsgutschrift nach § 11 Abs 7 UStG ist eine vollwertige Rechnung, die der Kunde ausstellt (etwa bei Provisionen). Die umgangssprachliche „Gutschrift“ für eine Fehlerkorrektur ist dagegen eine Stornorechnung. Bezeichne den Beleg in deiner Software klar als Stornorechnung oder Rechnungskorrektur – eine falsche Bezeichnung kann beim Kunden den Vorsteuerabzug gefährden.
Wie stornierst du eine Rechnung richtig? Schritt für Schritt
- Stornorechnung anlegen – mit einer neuen, fortlaufenden Rechnungsnummer (nicht die Nummer des Originals wiederverwenden).
- Beträge negativ setzen – dieselben Positionen wie im Original, alle Beträge mit Minusvorzeichen.
- Auf das Original verweisen – Originalrechnungsnummer und -datum klar angeben.
- Alle Pflichtangaben übernehmen – Name, Anschrift, UID, Leistungsbeschreibung, Steuersatz nach § 11 UStG.
- Klar bezeichnen – als „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“, nicht als „Gutschrift“.
- An den Kunden senden – Stornorechnung und (falls nötig) die neue korrekte Rechnung.
- Buchhaltung & UVA – die Stornorechnung hebt die ursprüngliche Buchung auf; die USt-Korrektur fließt in die Umsatzsteuervoranmeldung des Stornomonats.
Wann musst du die Umsatzsteuer korrigieren?
Sobald sich die Bemessungsgrundlage ändert – etwa weil du eine Rechnung stornierst – musst du den geschuldeten USt-Betrag berichtigen (§ 16 UStG). Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Berichtigung wirkt nicht rückwirkend, sondern im Voranmeldungszeitraum, in dem du die Stornorechnung ausstellst. In deiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst du die Umsatzsteuer-Korrektur über die Kennzahl 090 (die Vorsteuer-Korrektur über KZ 067 betrifft die Empfängerseite). Hast du in einer Rechnung USt ausgewiesen, die du gar nicht schuldest, gilt § 11 Abs 12 UStG: Du schuldest diesen Betrag, bis du die Rechnung berichtigst (WKO: Berichtigung von Rechnungen). Eine Ausnahme gilt seit dem AbgÄG 2023 für Rechnungen ausschließlich an Endverbraucher (B2C): Dort entfällt die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.
Was gilt beim Stornieren mit Registrierkasse (RKSV)?
Nutzt du eine Registrierkasse, darfst du einen Bon ebenfalls nicht löschen. Stattdessen erfasst du eine Stornobuchung als eigenen, negativen Geschäftsfall. Nach § 7 Abs 2 RKSV wird diese Stornobuchung elektronisch signiert und im Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert – durch die kryptografische Verkettung der Belege ist nachträgliches Löschen technisch ausgeschlossen. Registrierkassenpflicht besteht ab 15.000 EUR Jahresumsatz und 7.500 EUR Barumsatz (§ 131b BAO, beide Grenzen gemeinsam, USP: Registrierkassen).
Was müssen Kleinunternehmer beim Storno beachten?
Als Kleinunternehmer (Umsatz bis 55.000 EUR brutto pro Jahr, § 6 Abs 1 Z 27 UStG seit 1.1.2025) weist du keine Umsatzsteuer aus. Beim Storno musst du daher keine USt korrigieren – die Belegkorrektur selbst (Stornorechnung mit neuer Nummer) bleibt aber Pflicht. Vorsicht in einem Fall: Hast du auf einer Rechnung versehentlich USt ausgewiesen, schuldest du diese dem Finanzamt nach § 11 Abs 12 UStG, bis du die Rechnung berichtigst. Setze auf jede Rechnung – auch auf die Stornorechnung – den Hinweis „Umsatzsteuerbefreit – Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG“ (WKO: Kleinunternehmerregelung).
Wie lange musst du stornierte Rechnungen aufbewahren?
Stornierte Rechnungen und Stornobelege musst du 7 Jahre aufbewahren (§ 132 BAO), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Buchung erfolgt ist. Eine stornierte Rechnung verschwindet also nicht – sie bleibt als Buchungsbeleg Teil deiner Aufzeichnungen. Eine digitale Aufbewahrung ist zulässig, solange die Belege inhaltsgleich reproduzierbar sind. Mehr zur laufenden Erfassung liest du in unserem Ratgeber zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
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Häufige Fragen zum Stornieren von Rechnungen
Kann ich eine falsche Rechnung einfach löschen?
Nein. § 131 BAO verbietet das Löschen oder Überschreiben von Belegen. Der korrekte Weg ist eine Stornorechnung mit negativem Betrag, neuer fortlaufender Nummer und Bezug auf die Originalrechnung.
Was ist der Unterschied zwischen Stornorechnung und Gutschrift?
„Gutschrift“ hat in Österreich zwei Bedeutungen: die Abrechnungsgutschrift nach § 11 Abs 7 UStG (eine echte Rechnung, die der Kunde ausstellt) und die umgangssprachliche Gutschrift für eine Fehlerkorrektur – das ist rechtlich eine Stornorechnung. Bezeichne Korrekturen klar als „Stornorechnung“, um den Vorsteuerabzug des Kunden nicht zu gefährden.
In welchem Monat muss ich die korrigierte Umsatzsteuer erklären?
Im Monat, in dem du die Stornorechnung ausstellst – nicht rückwirkend im Monat der Originalrechnung (§ 16 UStG). In der UVA erfasst du die Korrektur über die Kennzahl 090 (Umsatzsteuer).
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer versehentlich USt ausgewiesen habe?
Dann schuldest du diese Umsatzsteuer dem Finanzamt nach § 11 Abs 12 UStG, bis du die Rechnung berichtigst. Erstelle eine Stornorechnung und eine neue Rechnung ohne USt-Ausweis und übermittle beide dem Kunden.
Wie storniere ich einen Bon in der Registrierkasse?
Durch eine Stornobuchung – nicht durch Löschen. Die Stornobuchung wird elektronisch signiert und im Datenerfassungsprotokoll gespeichert (§ 7 Abs 2 RKSV). Durch die kryptografische Verkettung ist Löschen technisch nicht möglich.
Muss ich die stornierte Originalrechnung aufbewahren?
Ja. Alle Belege – auch stornierte Rechnungen und die Stornobelege selbst – musst du 7 Jahre lang aufbewahren (§ 132 BAO), gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres der Buchung.
Kann ich eine Rechnung auch nach Jahren noch berichtigen?
Ja. Nach österreichischer Rechtsprechung ist die Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 UStG zeitlich nicht befristet. Die Steuerschuld erlischt im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Berichtigung.
Was muss auf einer Stornorechnung stehen?
Alle Pflichtangaben nach § 11 Abs 1 UStG (Name, Anschrift, UID, Leistungsbeschreibung, Datum, Steuersatz) plus eine eigene fortlaufende Nummer, die Bezeichnung „Stornorechnung“, den Verweis auf Originalrechnungsnummer und -datum sowie alle Beträge mit Minusvorzeichen.
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Stand: Juli 2026. Quellen: RIS, WKO, USP, BMF.
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