Als Fitnesstrainer oder Personal Trainer in Österreich brauchst du auf deiner Musterrechnung 2026 die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 11 UStG. Ob du als Kleinunternehmer (unter 55.000 EUR Bruttoumsatz) oder mit Umsatzsteuer abrechnest, entscheidet, welchen Hinweis du auf die Rechnung setzt — und ob du 20% USt ausweist oder nicht.
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Pflichtangaben auf der Rechnung für Fitnesstrainer
Diese Angaben (mindestens 9 Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG) sind auf jeder Rechnung über 400 EUR brutto vorgeschrieben:
| Pflichtangabe | Beispiel |
|---|---|
| Name und Adresse des Ausstellers | Max Mustermann, Trainergasse 1, 1010 Wien |
| Name und Adresse des Empfängers | Firma GmbH, Kundengasse 5, 1020 Wien |
| Ausstellungsdatum | 17.06.2026 |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | RE-2026-041 |
| Menge und Art der Leistung | 10x Personal Training à 60 Min. |
| Entgelt (netto) und USt-Satz | EUR 1.000,00 + 20% USt |
| Steuerbetrag oder Hinweis | USt EUR 200,00 (oder Kleinunternehmer-Hinweis) |
| UID-Nummer (wenn vorhanden) | ATU 12345678 |
Kleinbetragsrechnung (unter 400 EUR brutto): Hier reichen Name des Ausstellers, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und USt-Satz. Den Empfänger und die gesondert ausgewiesene USt musst du dann nicht aufnehmen.
USt-Satz für Fitnesstrainer: 20% als Regelfall
Personal Training und Fitnesstraining werden in Österreich mit 20% Umsatzsteuer besteuert — das gilt für:
- Einzeltraining und Gruppenkurse
- Online-Coaching und Videoprogramme
- Ernährungsberatung (sofern kein ärztlicher Auftrag)
- Trainingspläne und digitale Produkte
Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte staatlich anerkannte Sportvereine — als selbstständiger Personal Trainer greift dieser ermäßigte Satz fast nie. Im Zweifel: Steuerberater fragen.
Kleinunternehmerregelung 2026: Ab wann USt?
Die Kleinunternehmergrenze 2026 liegt bei 55.000 EUR Jahresumsatz (dein tatsächlicher Erlös — ohne USt, da du als Kleinunternehmer keine abrechnest). Bleibst du darunter:
- Du kannst umsatzsteuerfrei abrechnen — deine Rechnungsbeträge sind Endbeträge ohne USt
- Du musst keinen USt-Betrag ausweisen, aber den Kleinunternehmer-Hinweis angeben: „Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist der Rechnungsaussteller nicht umsatzsteuerpflichtig.“
- Du darfst keine Vorsteuer auf deine Ausgaben abziehen
Überschreitest du die 55.000 EUR Grenze, wirst du im nächsten Jahr automatisch umsatzsteuerpflichtig und musst 20% USt abführen.
Honorarnote vs. Rechnung für Fitnesstrainer
Rechtlich ist eine Honorarnote dasselbe wie eine Rechnung — der Begriff wird nur traditionell im freiberuflichen Umfeld verwendet. Für das Finanzamt und den Käufer macht das keinen Unterschied. Beide müssen dieselben Pflichtangaben nach § 11 UStG enthalten.
| Rechnung | Honorarnote | |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | § 11 UStG-konforme Rechnung | Identisch (nur anderer Begriff) |
| Pflichtangaben | § 11 UStG | Dieselben |
| USt | 20% oder Kleinunternehmer-Hinweis | Dieselbe Regel |
| Typische Nutzer | Gewerbe, GmbH, Handel | Freiberufler, Trainer, Berater |
Musterrechnung Fitnesstrainer: Schritt-für-Schritt
So erstellst du eine regelkonforme Rechnung als Personal Trainer in Österreich 2026:
Schritt 1: Rechnungskopf
Max Mustermann
Personal Trainer
Trainergasse 1, 1010 Wien
office@maxmustermann.at
UID: ATU12345678 (falls vorhanden)
Rechnung Nr. RE-2026-041
Rechnungsdatum: 17.06.2026
Fälligkeitsdatum: 01.07.2026 (14 Tage Zahlungsziel)
Rechnungsempfänger:
Maria Musterkundin
Kundengasse 5, 1020 Wien
Schritt 2: Leistungsbeschreibung
| Pos. | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | Gesamt |
| 1 | Personal Training à 60 Min. (Zeitraum 01.–30.06.2026) | 10 | EUR 100,00 | EUR 1.000,00 |
Nettobetrag: EUR 1.000,00
20% Umsatzsteuer: EUR 200,00
Gesamtbetrag: EUR 1.200,00
Schritt 3: Zahlungsdetails und Hinweis
Zahlbar bis: 01.07.2026
IBAN: AT12 3456 7890 1234 5678
BIC: RLNWATWWXXX
Verwendungszweck: RE-2026-041
Bei Kleinunternehmer-Regel stattdessen:
„Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG ist der Rechnungsaussteller nicht umsatzsteuerpflichtig.“
→ Weiterlesen: E/A-Rechnung Software Österreich | Honorarnote: Ausstellen, Muster + Pflichtangaben | Kleinunternehmer Rechnung richtig ausstellen
Häufige Fragen zur Musterrechnung für Fitnesstrainer
Welchen USt-Satz muss ein Fitnesstrainer auf der Rechnung angeben?
Der Regelsteuersatz beträgt 20%. Als Kleinunternehmer (unter 55.000 EUR Bruttoumsatz) kannst du umsatzsteuerfrei abrechnen — dann kommt der Kleinunternehmer-Hinweis nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auf die Rechnung, aber kein USt-Betrag.
Was ist der Unterschied zwischen Rechnung und Honorarnote?
Rechtlich kein Unterschied — Honorarnote ist nur ein Begriff für freiberufliche Rechnungen. Beide müssen dieselben Pflichtangaben nach § 11 UStG enthalten und werden vom Finanzamt gleich behandelt.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze für Fitnesstrainer 2026?
55.000 EUR Bruttoumsatz pro Jahr (Stand 2026). Bleibst du darunter, kannst du umsatzsteuerfrei abrechnen. Du darfst dann aber auch keine Vorsteuer auf deine Ausgaben geltend machen.
Was gehört auf eine Kleinbetragsrechnung unter 400 EUR?
Bei Rechnungen unter 400 EUR brutto reichen: Name und Adresse des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und USt-Satz (z.B. 20%). Den Empfänger und den gesonderten USt-Betrag musst du dann nicht ausweisen.
Brauche ich als Fitnesstrainer eine Registrierkasse?
Ja, wenn du mehr als 15.000 EUR Jahresumsatz und mehr als 7.500 EUR Barumsatz pro Jahr hast. Unter dieser Grenze bist du befreit. Kartenzahlung und Überweisung zählen nicht als Barumsatz.
Brauche ich eine Gewerbeberechtigung als Fitnesstrainer?
Ja, wenn du selbstständig Personal Training anbietest. Du meldest ein Freies Gewerbe an (z.B. ‚Erstellen von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen / Personal Trainer‘ oder ähnliche WKO-Gewerbebeschreibung — den genauen Gewerbewortlaut prüfe in der WKO Gewerbesuche). Zertifizierungen ändern daran nichts — du benötigst trotzdem eine Gewerbeanmeldung via GISA. Infos: WKO.at.
Darf ich als Fitnesstrainer Rechnungen auf Englisch ausstellen?
Ja, das ist nicht verboten. Für das österreichische Finanzamt sollten aber alle Pflichtangaben nach § 11 UStG erkennbar sein. Empfehlung: zweisprachige Version für internationale Kunden führen.
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