Kurz gesagt: Buchführungspflichtig bist du in Österreich, wenn du die Rechnungslegungsgrenze von 700.000 € überschreitest (§ 189 UGB) – dann brauchst du doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss. Darunter reicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ausnahmen gelten für Land- und Forstwirte sowie bestimmte freie Berufe.
Als Selbständiger oder Gründer stellt sich früh eine Frage: Musst du überhaupt eine doppelte Buchführung machen, oder reicht eine einfachere Form der Gewinnermittlung? Fast immer entscheidet allein dein Umsatz darüber. Hier erfährst du, wer buchführungspflichtig ist, wer davon befreit ist und welche Alternativen es gibt.
Wer ist buchführungspflichtig?
Die Buchführungspflicht – also die Pflicht zur doppelten Buchhaltung mit Jahresabschluss und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) – hängt eng mit der steuerlichen Rechnungslegungspflicht zusammen, denn beide basieren auf dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). Das UGB legt Umsatz-Schwellenwerte fest, ab denen die Pflicht nach § 5 UGB bzw. in Verbindung mit § 4 Abs 1 EStG eintritt:
| Situation | Wann beginnt die Buchführungspflicht? |
|---|---|
| Umsatz über 700.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren | ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr |
| Umsatz über 1.000.000 € (qualifiziertes Überschreiten) | bereits ab dem Folgejahr |
Der Schwellenwert muss also zweimal hintereinander überschritten werden, bevor nach einem „Pufferjahr“ die Pflicht zur doppelten Buchführung im übernächsten Jahr eintritt – außer beim qualifizierten Überschreiten ab 1.000.000 €, da greift sie schon im Folgejahr. Details und Beispielrechnung findest du im Artikel zur Rechnungslegungspflicht.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Buchführungspflicht?
Nicht jeder, der die Umsatzgrenze überschreitet, wird automatisch buchführungspflichtig. Ausgenommen sind:
- Land- und Forstwirte – für sie gelten eigene Regelungen.
- Angehörige freier Berufe, etwa Ärzte, Künstler, Notare oder Schriftsteller – für sie ist keine Buchführungspflicht vorgesehen, unabhängig vom Umsatz.
Wer zu diesen Gruppen zählt, kann die doppelte Buchführung trotzdem freiwillig zur Gewinnermittlung nutzen – verpflichtend ist sie aber nicht.
Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es sonst?
Jedes Unternehmen muss seinen Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres nachvollziehbar ermitteln. Bist du nicht buchführungspflichtig, stehen dir zwei einfachere Wege offen:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) – du stellst tatsächliche Einnahmen den tatsächlichen Ausgaben gegenüber.
- Pauschalierung (§ 17 EStG) – du setzt einen pauschalen Prozentsatz deines Umsatzes als Betriebsausgaben an, ohne Einzelbelege sammeln zu müssen.
Für die Basispauschalierung gelten seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 gestaffelt höhere Umsatzgrenzen:
| Veranlagungsjahr | Umsatzgrenze (Vorjahr) | Pauschalsatz |
|---|---|---|
| 2024 | 220.000 € | 12 % (max. 26.400 €) |
| 2025 | 320.000 € | 13,5 % (max. 43.200 €) |
| ab 2026 | 420.000 € | 15 % (max. 63.000 €) |
Für bestimmte Dienstleistungsbetriebe gilt ein abweichender, niedrigerer Pauschalsatz von 6 % (Quelle: WKO, Basispauschalierung).
Unter der Grenze? Dann reicht die E/A-Rechnung.
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Was bedeutet das für dich als Selbständiger?
Die meisten Ein-Personen-Unternehmen und Kleinbetriebe in Österreich liegen weit unter den 700.000 € und sind damit nicht buchführungspflichtig. Für sie reicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder – bei geringem Verwaltungsaufwand – die Pauschalierung. Erst wer die Rechnungslegungsgrenze überschreitet, muss auf doppelte Buchführung und Jahresabschluss umstellen.
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Häufige Fragen zur Buchführungspflicht für Selbständige
Ab wann bin ich als Selbständiger buchführungspflichtig?
Ab 700.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, oder ab 1.000.000 € bereits nach einem Jahr. Darunter bist du nicht buchführungspflichtig.
Wer ist von der Buchführungspflicht befreit?
Land- und Forstwirte sowie Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Künstler, Notare oder Schriftsteller sind unabhängig vom Umsatz nicht buchführungspflichtig. Diese Berufsgruppen können die doppelte Buchführung aber freiwillig nutzen.
Was ist der Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung?
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellst du deine tatsächlichen Einnahmen den tatsächlichen Ausgaben gegenüber. Bei der Pauschalierung setzt du stattdessen einen festen Prozentsatz deines Umsatzes als Betriebsausgaben an, ohne Einzelbelege sammeln zu müssen.
Wie hoch ist die Umsatzgrenze für die Basispauschalierung 2026?
Seit 2026 liegt sie bei 420.000 € Vorjahresumsatz, der Pauschalsatz beträgt 15 % (maximal 63.000 €). Für bestimmte Dienstleistungsbetriebe gilt ein abweichender Satz von 6 %.
Kann ich freiwillig doppelte Buchführung machen, obwohl ich nicht verpflichtet bin?
Ja. Auch Unternehmen unterhalb der Rechnungslegungsgrenze können sich freiwillig für die doppelte Buchführung entscheiden, etwa wenn sie eine detailliertere Übersicht über ihre Finanzen wollen.
Reicht everbill für meine Buchführung als Selbständiger?
Solange du unter 700.000 € Umsatz bleibst und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nutzt, deckt everbill die Rechnungs- und Belegerfassung ab. Für die doppelte Buchführung und den Jahresabschluss brauchst du zusätzlich einen Steuerberater oder eine Buchhaltungs-Vollsoftware.
Weiterführende Artikel
- Rechnungslegungspflicht Österreich: ab welchem Umsatz?
- Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: So funktioniert sie
- Der Jahresabschluss in Österreich – Überblick
- Gewinnermittlung: E/A-Rechnung oder Bilanzierung?
Stand: Juli 2026. Quellen: UGB, EStG, WKO. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
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