Kurz gesagt: Der Jahresabschluss legt Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres offen. Bist du rechnungslegungspflichtig (ab 700.000 € Umsatz, § 189 UGB) oder eine Kapitalgesellschaft, besteht er aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Als E/A-Rechner reicht das Ergebnis deiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Fristen: meist 9 Monate nach Ende des Geschäftsjahres.
Am Ende jedes Geschäftsjahres steht dieselbe Frage: Was hat das Jahr wirklich gebracht? Der Jahresabschluss gibt darauf die offizielle Antwort. Er legt fest, ob eine einfache Aufstellung genügt oder ob du eine vollständige Bilanz brauchst. Hier erfährst du, was der Jahresabschluss genau ist, wen er betrifft, wo du ihn einreichst und welche Fristen gelten.
Was ist der Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss zeigt, ob ein Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr Gewinn oder Verlust gemacht hat. Je nachdem, ob du rechnungslegungspflichtig bist, besteht er aus unterschiedlichen Teilen:
- Rechnungslegungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften, größere EPU/Personengesellschaften): Bilanz der doppelten Buchführung + Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), bei Kapitalgesellschaften ergänzt um Anhang und – ab einer bestimmten Größe – Lagebericht.
- EPU und Freiberufler unterhalb der Grenze: Das Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung genügt als Gewinnermittlung – ein vollständiger Jahresabschluss im engeren Sinn ist nicht nötig.
Der Jahresabschluss ist mehr als eine Pflichtübung: Er zeigt Banken und Gläubigern die wirtschaftliche Lage deines Unternehmens, ist Grundlage für Finanzierungsentscheidungen und bildet die Basis für die Besteuerung – etwa für die Ermittlung von Gewinnanteilen bei Personen- und Kapitalgesellschaften.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz brauchen:
- Rechnungslegungspflichtige EPU und Personengesellschaften (OG, KG): Das betrifft Unternehmen, deren Umsatzgrenze von 700.000 Euro zwei Jahre in Folge oder deren Grenze von 1.000.000 Euro einmalig überschritten wurde. Diese Unternehmen sind zur doppelten Buchführung verpflichtet und unterliegen dem Unternehmensgesetzbuch (UGB).
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) – unabhängig vom Umsatz.
- Verdeckte Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH & Co KG).
- Genossenschaften und Vereine, sofern sie bestimmte Größenmerkmale übersteigen.
- Sonstige Rechtsträger nach Sondergesetzen.
Bist du EPU und bleibst unter 700.000 € Umsatz, betrifft dich das nicht: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reicht als Gewinnermittlung.
Unter 700.000 €? Dann reicht die E/A-Rechnung.
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Wo reichst du den Jahresabschluss ein?
Das hängt von deiner Rechtsform ab:
| Rechtsform | Einreichung |
|---|---|
| Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE), verdeckte Kapitalgesellschaften, Genossenschaften | Firmenbuch – seit 1.1.2026 über JustizOnline (löst FinanzOnline als bisherigen Übermittlungsweg ab) |
| Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften und EPU | Finanzamt – freiwillig elektronisch über FinanzOnline, Funktion „Übermittlung E-Bilanz“ (Datenstromverfahren) |
Wichtig: Die Übermittlung der E-Bilanz über FinanzOnline ist in Österreich freiwillig – anders als in Deutschland, wo eine vergleichbare Pflicht besteht. Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften und EPU können ihren Jahresabschluss aber auch auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen (Quelle: WKO, Elektronische Bilanz).
Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss?
Für rechnungslegungspflichtige EPU und Personengesellschaften gilt: Der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr muss in der Regel innerhalb der ersten neun Monate des neuen Geschäftsjahres erstellt sein.
Für Kapitalgesellschaften gestaffelt:
- Innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres: Vorlage an die Mitglieder des Aufsichtsrats (sofern vorhanden).
- Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag: Einreichung beim Firmenbuch.
- Große AG: unmittelbar nach Behandlung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung, spätestens aber neun Monate nach dem Bilanzstichtag.
Diese Fristen sind gesetzliche Regelfristen nach dem UGB – im Einzelfall (z. B. bei abweichendem Geschäftsjahr) lohnt sich eine Rücksprache mit deinem Steuerberater.
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Häufige Fragen zum Jahresabschluss
Was gehört alles zum Jahresabschluss?
Bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich ein Anhang und – ab bestimmter Größe – ein Lagebericht. Unterhalb der Rechnungslegungsgrenze genügt das Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Muss ich als EPU einen Jahresabschluss erstellen?
Nur, wenn du rechnungslegungspflichtig bist – also 700.000 € Umsatz zwei Jahre in Folge oder 1.000.000 € einmalig überschreitest. Darunter reicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Gewinnermittlung.
Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?
Rechnungslegungspflichtige EPU und Personengesellschaften haben dafür in der Regel neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres Zeit. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich Zwischenfristen einhalten, etwa die Vorlage an den Aufsichtsrat nach fünf Monaten.
Wo reiche ich den Jahresabschluss ein?
Kapitalgesellschaften reichen ihn beim Firmenbuch ein – seit 1.1.2026 über JustizOnline. Rechnungslegungspflichtige Personengesellschaften und EPU können ihn freiwillig über FinanzOnline (Funktion „Übermittlung E-Bilanz“) ans Finanzamt übermitteln.
Ist die Übermittlung der E-Bilanz über FinanzOnline in Österreich Pflicht?
Nein. Anders als in Deutschland ist die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses über FinanzOnline in Österreich freiwillig.
Was ist der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?
Der Jahresabschluss mit Bilanz und GuV ist für rechnungslegungspflichtige Unternehmen Pflicht und basiert auf der doppelten Buchführung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die einfachere Gewinnermittlung für Unternehmen unterhalb der Rechnungslegungsgrenze.
Weiterführende Artikel
- Rechnungslegungspflicht Österreich: ab welchem Umsatz?
- Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: So funktioniert sie
- Gewinnermittlung: E/A-Rechnung oder Bilanzierung?
- Buchführung für Selbständige: Wer ist betroffen?
Stand: Juli 2026. Quellen: UGB, WKO. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
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