Unter Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuld) versteht man in Österreich, dass bei bestimmten Umsätzen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt. Rechtsgrundlage sind § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen, Schrott, Mobilfunk) und § 19 Abs. 1 UStG (B2B-Leistungen mit Auslandsbezug).
In der Praxis bedeutet das: Die Rechnung wird netto ausgestellt, ohne USt-Ausweis, mit einem Pflichthinweis zur Umkehr der Steuerschuld.
Wann gilt Reverse Charge in Österreich?
Die zwei wichtigsten Fallgruppen:
- § 19 Abs. 1a UStG — Bauleistungen im Inland: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (mehr als 50 % Bau-Umsatz) oder explizit damit beauftragt ist. Ebenso bei Schrott-Lieferungen und Mobilfunk.
- § 19 Abs. 1 UStG — B2B-Leistungen ins Ausland: Erbringt ein österreichischer Unternehmer eine Leistung an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, geht die Steuerschuld auf den Empfänger über ("innergemeinschaftliche sonstige Leistung").
Details zur Abgrenzung liefert die BMF-Fachinformation zu Bauleistungen sowie die WKO-Übersicht zu B2B-Dienstleistungen.
Pflichtangaben auf der Reverse-Charge-Rechnung
Eine RC-Rechnung muss folgende Elemente enthalten:
- UID-Nummer beider Parteien — Leistungserbringer und Leistungsempfänger
- Kein USt-Ausweis — nur Nettobetrag
- Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld — zulässig sind drei gleichwertige Formulierungen:
- "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
- "Reverse Charge"
- "Umkehr der Steuerschuld"
- Ansonsten alle Pflichtangaben nach § 11 UStG (fortlaufende Nummer, Datum, Leistungsbeschreibung etc.)
Beispiel: Rechnung mit Reverse Charge
Datum: 16.04.2026
Leistungsbeschreibung: Installationsarbeiten Büroneubau, 40 Stunden
Leistungszeitraum: 01.–15.04.2026
Nettobetrag: 3.200,00 EUR
Umsatzsteuer: — (Reverse Charge)
Gesamtbetrag: 3.200,00 EUR
Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 19 Abs. 1a UStG).
UID Leistungserbringer: ATU12345678
UID Leistungsempfänger: ATU87654321
Für die technische Umsetzung hilft eine strukturierte Rechnungsvorlage, die den RC-Hinweis als Pflichtfeld führt.
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UVA-Meldung: Welche Kennzahlen?
Reverse-Charge-Umsätze werden in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) gemeldet:
- KZ 057 — Steuerschuld als Leistungsempfänger (nur der USt-Betrag)
- KZ 066 — Vorsteuerabzug aus RC-Eingang (gleiche UVA, wenn vorsteuerabzugsberechtigt)
- KZ 021 — der leistende Unternehmer trägt den RC-Umsatz ein
Bei korrektem Vorsteuerabzug ist der RC-Vorgang ergebnisneutral für den Empfänger — nur eine Verbuchung, keine Zahlung.
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Häufige Fragen
Wann gilt Reverse Charge?
In Österreich vor allem bei Bauleistungen im Inland an Bauunternehmer (§ 19 Abs. 1a UStG) sowie bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU (§ 19 Abs. 1 UStG). Weitere Fälle: Schrott, Mobilfunk-Lieferungen.
Welche Pflichtangaben braucht eine RC-Rechnung?
UID beider Parteien, kein USt-Ausweis (nur Nettobetrag), Pflichthinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (oder "Reverse Charge" / "Umkehr der Steuerschuld") sowie alle Standardangaben nach § 11 UStG.
Was ist mit der UID-Nummer?
Beide Parteien müssen eine UID angeben. Bei EU-Auslandsgeschäften sollte die UID des Empfängers vor Rechnungsstellung im EU-VIES geprüft werden — eine ungültige UID führt zum Verlust der Steuerbefreiung.
Wie wird Reverse Charge in der UVA gemeldet?
Als Empfänger: KZ 057 (Steuerschuld) und KZ 066 (Vorsteuerabzug bei Berechtigung). Als Leistender: KZ 021. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Empfängern ist der Vorgang in Summe ergebnisneutral.
Was passiert, wenn ich den RC-Hinweis vergesse?
Ohne den Pflichthinweis gilt die Rechnung als formell unvollständig. Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug beim Empfänger versagen. Empfehlung: sofort korrigierte Rechnung ausstellen und den Hinweis nachtragen.
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