Eine Teilrechnung ist eine Zwischenabrechnung bei mehrstufigen Projekten — etwa am Bau, in der IT oder in der Beratung. Rechtsgrundlage ist § 11 UStG (Rechnungsmerkmale) und § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG (Steuerschuld-Entstehung bei Sollbesteuerung).
Wichtig: Teilrechnung ist nicht dasselbe wie Anzahlungsrechnung. Der häufigste Fehler bei Projekten ist eine Schlussrechnung, die die vorherigen Teilrechnungen nicht korrekt abzieht — Ergebnis: doppelte Umsatzsteuer.
Teilrechnung vs. Anzahlungsrechnung
Die Abgrenzung ist steuerlich entscheidend:
- Teilrechnung: Die Leistung wurde bereits (teil-)erbracht und abgenommen. USt entsteht mit Leistungserbringung (Sollbesteuerung) bzw. bei Zahlungseingang (Istbesteuerung).
- Anzahlungsrechnung: Zahlung vor Leistungserbringung. USt entsteht im Monat des Zahlungseingangs — unabhängig vom Rechnungsdatum.
Beispiel: Ein Architekt stellt nach Vorentwurf (abgeschlossene Teilleistung) eine Teilrechnung. Eine Anzahlung auf den noch ausstehenden Ausführungsplan wäre dagegen eine Anzahlungsrechnung — auch wenn beide gleich aussehen. Details dazu liefert der Praxis-Leitfaden von KPS Partner.
Wann fällt bei Teilrechnungen die USt an?
- Sollbesteuerung (Regelfall): USt ist im Monat der Leistungserbringung fällig. Wird die Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt, verschiebt sich die Fälligkeit um einen Monat.
- Istbesteuerung (Freiberufler, Kleinunternehmer unter Umständen): USt erst bei tatsächlichem Zahlungseingang.
Die Entscheidung Soll vs. Ist trifft der Unternehmer grundsätzlich bei der Gründung. Bei laufender vorbereitender Buchhaltung wird dieser Modus konsistent durchgezogen.
Mini-Vorlage: Aufbau einer Teilrechnung
Projekt: Websitereleauf Müller GmbH (Projekt-Nr. P-2026-12)
Datum: 16.04.2026
Leistungszeitraum: 01.03.–15.04.2026
Leistungsbeschreibung: Konzeption & UX-Design, abgenommen am 15.04.
Nettobetrag: 4.000,00 EUR
Umsatzsteuer (20 %): 800,00 EUR
Rechnungsbetrag: 4.800,00 EUR
Zahlungsfrist: 14 Tage
Hinweis: 1. Teilrechnung zu Projekt P-2026-12
UID: ATU12345678
Der eigene Nummernkreis für Teilrechnungen (z. B. TR-2026-001) ist zulässig, solange fortlaufend und eindeutig nach § 11 Abs. 1 Z 2 UStG. Eine saubere Nummerierung erleichtert die spätere Referenzierung in der Schlussrechnung.
Teilrechnungen sauber nummerieren
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Schlussrechnung: Teilrechnungen korrekt abziehen
Die Schlussrechnung muss alle vorherigen Teilrechnungen mit Netto- und USt-Betrag explizit abziehen. Sonst behandelt das Finanzamt den vollen USt-Betrag der Schlussrechnung als neue Steuerschuld — zusätzlich zur bereits abgeführten USt.
Best-Practice-Aufbau Schlussrechnung:
- Gesamt-Rechnungsbetrag (netto + USt) für das gesamte Projekt
- Aufstellung aller Teilrechnungen mit Nummer, Datum, Netto- und USt-Betrag
- Abzug der Teilrechnungssummen → Verbleibender Restbetrag
Die österreichischen Rechnungsvorlagen im Pillar-Hub zeigen das Layout in der Praxis.
Weiterführende Artikel
- Pillar-Hub: Rechnungsvorlagen & Muster Österreich
- Reverse Charge Österreich
- Proforma-Rechnung
- Wiederkehrende Rechnung
- Vorbereitende Buchhaltung
Häufige Fragen
Was ist eine Teilrechnung?
Eine Teilrechnung rechnet einen bereits erbrachten Teil einer Gesamtleistung ab — typisch bei mehrstufigen Projekten (Bau, IT, Beratung). Du löst USt-Pflicht aus (Sollbesteuerung mit Leistungserbringung, Istbesteuerung bei Zahlungseingang).
Unterschied Akonto- vs. Teilrechnung?
Akonto- (= Anzahlungsrechnung) ist eine Zahlung vor Leistungserbringung — USt entsteht bei Zahlungseingang. Teilrechnung ist eine Abrechnung nach bereits erbrachter Teilleistung. Die Abgrenzung ist steuerlich entscheidend.
Wie referenziert die Schlussrechnung Teilrechnungen?
Die Schlussrechnung muss alle vorherigen Teilrechnungen mit Nummer, Datum und Netto- sowie USt-Betrag aufführen und abziehen. Ohne diesen Abzug droht doppelte USt-Belastung durch das Finanzamt.
Wann fällt USt bei Teilrechnungen an?
Bei Sollbesteuerung: im Monat der Leistungserbringung (Aufschub 1 Monat möglich, wenn Rechnung später). Bei Istbesteuerung: mit tatsächlichem Zahlungseingang. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG.
Brauche ich eine fortlaufende Nummerierung?
Ja, nach § 11 Abs. 1 Z 2 UStG. Eigene Nummernkreise für Teilrechnungen (z. B. TR-2026-001) sind zulässig, solange sie fortlaufend und eindeutig sind. Das erleichtert auch die spätere Referenzierung in der Schlussrechnung.
Teilrechnungen + Schlussrechnung sauber verknüpfen
everbill nummeriert, referenziert und prüft USt-Logik bei Teilrechnungen automatisch.
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