Ob dein Online-Shop eine Registrierkasse braucht, entscheidet nicht die Bestellung, sondern die Zahlung. Zahlt dein Kunde online per Überweisung oder Karte, brauchst du keine Registrierkasse. Zahlt er aber vor Ort an der Kasse bar oder mit Karte (Click & Collect, Abholung), ist das ein Barumsatz und muss – bei Überschreiten der Grenzen von 15.000 € Umsatz und 7.500 € Barumsatz – in die Registrierkasse. Das gilt in Österreich 2026 unverändert.
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Wann braucht ein Online-Shop eine Registrierkasse?
Die einfache Regel lautet: Es zählt, wie und wo bezahlt wird – nicht, wo bestellt wurde. Ein reiner Online-Shop, bei dem Kundinnen und Kunden ausschließlich unbar zahlen (Überweisung, Online-Banking, Kreditkarte im Checkout, PayPal), ist von der Registrierkassenpflicht ausdrücklich ausgenommen. Das regelt die Sonderbestimmung für Online-Shops in der Barumsatzverordnung 2015 und im dazugehörigen Erlass des Finanzministeriums.
Sobald aber eine Barzahlung vor Ort ins Spiel kommt – etwa weil der Kunde die online bestellte Ware im Geschäft abholt und dort an der Kasse zahlt – liegt ein registrierkassenpflichtiger Barumsatz vor. Der Weg der Bestellung (über die Website) ändert daran nichts.
Online bestellt, an der Kasse bezahlt – was gilt dann?
Genau dieser Fall ist eindeutig geregelt. Wird der Kauf über eine Online-Plattform abgeschlossen, aber nicht online, sondern in der Filiale bezahlt, ist die Zahlung ein Barumsatz. Das Finanzministerium formuliert das im Erlass wörtlich so:
„Wird eine Vereinbarung im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen und erfolgt die Bezahlung nicht über Online-Banking, sondern wird in der Filiale des Unternehmers bezahlt, handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist.“
Praktisch heißt das: Ein Beleg, den du bei Click & Collect oder Abholung an der Kasse ausstellst, ist ein Registrierkassenbeleg – mit maschinenlesbarem QR-Code und elektronischer Signatur nach der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Ein einfacher Web-Beleg per E-Mail reicht dann nicht.
Welche Zahlungen zählen als Barumsatz?
Der Begriff „Barzahlung“ ist in § 131b BAO weit gefasst. Entscheidend ist, ob die Zahlung vor Ort beim Leistungsaustausch erfolgt:
| Ist Barumsatz (Registrierkasse) | Kein Barumsatz (keine Registrierkasse) |
|---|---|
| Bargeld an der Kasse | Überweisung / Vorauskasse aufs Konto |
| Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort | Online-Banking, EPS, Sofortüberweisung |
| Kontaktlos- / Handy-Zahlung vor Ort | Kreditkarte im Online-Checkout |
| Eingelöster eigener Gutschein / Bon | PayPal und ähnliche Online-Dienste |
| Barscheck | SEPA-Lastschrift, Einziehungs- und Dauerauftrag |
Wichtig: Eine Kartenzahlung ist nur dann ein Barumsatz, wenn sie vor Ort im Beisein des Unternehmers passiert. Die identische Kreditkarte im Web-Checkout ist kein Barumsatz. Mehr zu den einzelnen Bezahlmethoden findest du im Beitrag Zahlungsarten im Online-Shop.
Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht überhaupt?
Die Pflicht greift erst, wenn dein Betrieb beide Grenzen im Jahr überschreitet (jeweils Netto-Beträge):
- 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb UND
- 7.500 € Barumsätze je Betrieb
Beide Schwellen müssen gemeinsam überschritten sein. Deine reinen Online-Umsätze zählen in die 15.000-Euro-Gesamtgrenze mit, aber nicht in die 7.500-Euro-Barumsatzgrenze. Ein Rechenbeispiel aus dem Finanzministerium-Erlass macht das deutlich:
| Umsatzart | Betrag/Jahr | Zählt zu 15.000 €? | Zählt zu 7.500 €? |
|---|---|---|---|
| Online-Shop (unbar bezahlt) | 8.000 € | Ja | Nein |
| Geschäftslokal, davon bar | 6.000 € | Ja | Ja |
| Ergebnis | 14.000 € / 6.000 € bar | Keine Registrierkassenpflicht – 15.000 € nicht überschritten, Barumsatz unter 7.500 € | |
Details zu den Schwellen und Sonderfällen findest du im Überblick Registrierkassenpflicht – alle Infos sowie bei den Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht. Die offizielle Definition steht in den WKO-FAQ zur Registrierkassenpflicht.
Was ist mit Nachnahme und Selbstzustellung?
Zahlt dein Kunde per Nachnahme und übernimmt ein Zusteller (Post, Paketdienst, Spedition) das Inkasso, ist das kein Barumsatz für dich – weil ein Dritter zwischen dir und dem Kunden steht. Weder du noch der Zusteller braucht dafür eine Registrierkasse.
Anders ist es, wenn du die Ware selbst zustellst und bei der Übergabe bar kassierst: Das ist ein Barumsatz. Für solche Zahlungen außerhalb der Betriebsstätte gibt es die Erleichterung für „mobile Gruppen“ – du stellst vor Ort einen Beleg aus, behältst eine Durchschrift und erfasst den Umsatz ohne unnötigen Aufschub nach der Rückkehr in der Registrierkasse.
Beleg ausstellen musst du fast immer
Unabhängig von der Registrierkasse gilt die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO: Für jede Barzahlung – ab dem ersten Euro – musst du einen Beleg ausstellen, auch wenn du (noch) keine Registrierkasse führen musst. Ein einfacher händischer Beleg mit den fünf Pflichtangaben genügt dann.
Bei reinen Online-Zahlungen aufs Konto entsteht keine klassische Barzahlung – hier reicht die Rechnung bzw. ein elektronischer Beleg (E-Mail, PDF, Download). Sobald du aber eine Registrierkasse führst, muss der Beleg die RKSV-Merkmale tragen. Mehr dazu im Beitrag Was ist die Belegerteilungspflicht? und in unserem Überblick zur Belegpflicht in Österreich 2026. Details zum ersten Beleg beim Kassenstart erklärt der Artikel Startbeleg & Nullbeleg.
WooCommerce, Shopify & Stripe: Online-Umsätze automatisch verrechnen
Verkaufst du über einen Online-Shop mit WooCommerce oder Shopify und wickelst die Zahlungen über Stripe ab, sind das unbare Online-Umsätze – also keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht. Die Rechnung bzw. den Beleg musst du aber trotzdem ausstellen. Genau das übernimmt everbill über integrierte Schnittstellen (in everbill unter Einstellungen → Schnittstellen):
- WooCommerce & Shopify: Deine Shop-Bestellungen werden automatisch als fertige, AT-konforme Rechnungen übernommen.
- Stripe: Du nimmst Kartenzahlungen direkt in everbill an – die passende Rechnung wird automatisch erstellt.
So bleibt die Belegerteilung auch bei reinen Online-Zahlungen lückenlos, ohne dass du jede Rechnung manuell tippst. Mehr dazu auf der Seite zur everbill API & Schnittstellen.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
- 15.000 € Umsatz + 7.500 € Barumsatz – erst wenn beide Grenzen (netto, pro Jahr) überschritten sind, gilt die Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO).
- Seit 1.4.2017 muss jeder Registrierkassenbeleg einen maschinenlesbaren Code mit elektronischer Signatur tragen (RKSV).
- Ab dem ersten Barumsatz besteht die Belegerteilungspflicht – unabhängig von der Registrierkassenpflicht (WKO).
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Egal ob Online-Rechnung oder Barzahlung an der Kasse: Mit der RKSV-konformen Registrierkasse von everbill erstellst du korrekte Belege und behältst Einnahmen und Ausgaben im Blick.
Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht im Online-Shop
Braucht ein reiner Online-Shop eine Registrierkasse?
Nein. Wenn deine Kundinnen und Kunden ausschließlich unbar zahlen (Überweisung, Online-Banking, Kreditkarte im Checkout, PayPal), ist der Online-Shop von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Du musst aber weiterhin Rechnungen bzw. Belege ausstellen.
Online bestellt, im Geschäft an der Kasse bezahlt – brauche ich eine Registrierkasse?
Ja, wenn du die Umsatzgrenzen überschreitest. Zahlt der Kunde vor Ort bar oder mit Karte, ist das ein Barumsatz und muss in die Registrierkasse – auch wenn die Bestellung online kam. Der Beleg ist dann ein Registrierkassenbeleg mit QR-Code und Signatur.
Zählt eine Kreditkartenzahlung im Online-Checkout als Barumsatz?
Nein. Karten- oder PayPal-Zahlungen im Web, bei denen der Kunde nicht vor Ort ist, sind keine Barumsätze. Nur die Kartenzahlung vor Ort im Beisein des Unternehmers zählt als Barumsatz.
Ab welchem Umsatz gilt die Registrierkassenpflicht?
Erst wenn dein Betrieb beide Grenzen im Jahr überschreitet: mehr als 15.000 € Jahresumsatz UND mehr als 7.500 € Barumsätze (jeweils netto). Wird nur eine der beiden Grenzen überschritten, besteht keine Registrierkassenpflicht.
Zählen meine Online-Umsätze zur 7.500-Euro-Barumsatzgrenze?
Nein. Reine Online-Zahlungen zählen nicht in die 7.500-Euro-Barumsatzgrenze, aber in die 15.000-Euro-Gesamtumsatzgrenze. Nur echte Barumsätze vor Ort füllen die Barumsatzgrenze.
Muss ich im Online-Shop trotzdem einen Beleg ausstellen?
Ja. Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO gilt unabhängig von der Registrierkasse. Bei Online-Zahlungen aufs Konto genügt ein elektronischer Beleg (E-Mail, PDF, Download); bei Barzahlung vor Ort muss der Beleg aus der Registrierkasse kommen.
Ist Nachnahme ein Barumsatz?
Nein. Bei Nachnahme über Post oder Spedition kassiert ein Dritter – für dich entsteht kein Barumsatz und keine Registrierkassenpflicht. Ein Barumsatz liegt nur vor, wenn du selbst zustellst und bei der Übergabe bar kassierst.
Weiterführende Artikel
- Registrierkassenpflicht – alle Infos zur RKSV
- Was ist die Belegerteilungspflicht?
- Belegpflicht Österreich 2026: Aufbewahrung, Fristen & digital
- Zahlungsarten im Online-Shop: Vor- und Nachteile
- Registrierkassenpflicht Ausnahmen 2026
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Quellen: BMF-Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, § 131b und § 132a BAO, RKSV, WKO, USP.
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