Seit 2016 gilt in Österreich die Registrierkassenpflicht — aber nicht für alle Betriebe. Wer unter 15.000 Euro Jahresumsatz hat oder weniger als 7.500 Euro Barumsätze pro Jahr erzielt, ist davon befreit. Zusätzlich gibt es sechs konkrete Ausnahmen laut Barumsatzverordnung. Dieser Ratgeber zeigt dir, ob du betroffen bist und welche Regeln 2026 gelten.
Wann gilt die Registrierkassenpflicht?
Die gesetzliche Grundlage ist § 131b BAO (Bundesabgabenordnung) in Verbindung mit der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Die Pflicht besteht seit 1. Jänner 2016 und wurde seither nicht grundlegend geändert.
Du brauchst eine Registrierkasse, wenn beide Schwellenwerte gleichzeitig überschritten werden:
| Kriterium | Schwellenwert |
|---|---|
| Jahresumsatz gesamt | 15.000 EUR netto |
| Davon Barumsätze | 7.500 EUR netto pro Jahr |
Wenn du unter beiden Grenzen liegst, brauchst du keine Registrierkasse. Sobald du beide Grenzen in einem Kalenderjahr überschreitest, musst du innerhalb von vier Monaten eine Registrierkasse in Betrieb nehmen.
Die 6 Ausnahmen laut Barumsatzverordnung (BarUV 2015)
Auch wenn du die Umsatzgrenzen überschreitest, gibt es laut Barumsatzverordnung (BarUV 2015) sechs Fälle, in denen du keine Registrierkasse brauchst:
1. Geschäfte über Banküberweisung
Zahlungen, die ausschließlich per Banküberweisung erfolgen, gelten nicht als Barumsatz. Wenn dein gesamter Zahlungsverkehr über Überweisungen läuft (z. B. B2B-Dienstleistungen mit Rechnungsversand), bist du nicht betroffen.
2. Umsätze im Freien — die „Kalte-Hände-Regelung“
Unternehmer, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen ohne Verbindung zu fest umschlossenen Räumlichkeiten verkaufen, sind bis 45.000 Euro Jahresumsatz befreit. Das betrifft z. B.:
- Christbaumverkäufer
- Maronibrater
- Espresso-Mobile
- Schirmbars und Glühweinstände
3. Begünstigte Körperschaften (Vereinsfeste)
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften sind unter bestimmten Bedingungen ausgenommen — z. B.:
- Kleine Feuerwehrfeste
- Veranstaltungen von Kunst- und Theatervereinen
- Pfarrfeste und ähnliche gemeinnützige Events
Die Ausnahme gilt für maximal 48 Stunden pro Jahr und nur, wenn keine hauptberuflichen Arbeitnehmer eingesetzt werden.
4. Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
Automaten mit einem Einzelumsatz bis 20 Euro sind befreit — z. B. Zigarettenautomaten, Tischfußballautomaten oder Fahrausweisautomaten. Bei höheren Einzelumsätzen greift die Kassenpflicht.
5. Onlineshops
Wenn keine Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger erfolgt, besteht keine Registrierkassenpflicht. Das betrifft reine Onlineshops, bei denen die Zahlung über Zahlungsdienstleister (Stripe, PayPal, Klarna) oder Überweisung läuft.
6. Mobile Gruppen (Ärzte, Masseure, Hebammen)
Bestimmte Berufsgruppen, die überwiegend außerhalb ihrer Betriebsstätte tätig sind, können vor Ort eine händische Rechnung ausstellen und die Umsätze später in der Betriebsstätte in die Registrierkasse eintippen. Dazu zählen u. a. Ärzte bei Hausbesuchen, mobile Masseure und Hebammen.
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Was zählt als Barumsatz?
Ein häufiger Irrtum: Viele Unternehmer denken, nur Bargeld zählt. Tatsächlich definiert das Gesetz den Barumsatz deutlich weiter:
| Zahlungsmittel | Zählt als Barumsatz? |
|---|---|
| Bargeld (Münzen, Scheine) | Ja |
| Bankomatkarte | Ja |
| Kreditkarte | Ja |
| Gutscheine | Ja |
| PayPal / Klarna vor Ort | Ja |
| Banküberweisung | Nein |
| Lastschrifteinzug | Nein |
Was passiert bei einem Verstoß?
Wer trotz Pflicht keine Registrierkasse betreibt oder die RKSV-Vorschriften nicht einhält, riskiert:
- Finanzstrafe bis 5.000 EUR pro Verstoß
- Bei wiederholten Verstößen: vorübergehende Betriebsschließung durch das Finanzamt
- Nachversteuerung und Zuschätzungen bei Betriebsprüfungen
Registrierkassenpflicht und Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmergrenze (seit 2025: 55.000 EUR Jahresumsatz) hat mit der Registrierkassenpflicht nichts zu tun. Die Umsatzgrenzen der Kassenpflicht (15.000 / 7.500 EUR) gelten unabhängig davon. Das heißt:
- Du kannst Kleinunternehmer sein und trotzdem eine Registrierkasse brauchen
- Du kannst umsatzsteuerpflichtig sein und trotzdem keine Kasse brauchen (z. B. bei reinem Überweisungsverkehr)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer ist von der Registrierkassenpflicht ausgenommen?
Betriebe mit weniger als 15.000 EUR Jahresumsatz oder weniger als 7.500 EUR Barumsätzen pro Jahr. Zusätzlich gelten sechs Ausnahmen laut BarUV 2015: Banküberweisung, Verkauf im Freien (bis 45.000 EUR), begünstigte Vereine, Automaten (bis 20 EUR), Onlineshops und mobile Berufsgruppen.
Gilt die Ausnahme für Vereine?
Ja, abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (z. B. Feuerwehr, Sportvereine) sind bei Veranstaltungen bis maximal 48 Stunden pro Jahr und ohne Einsatz hauptberuflicher Arbeitnehmer von der Registrierkassenpflicht befreit.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht?
Bei Verstößen drohen Finanzstrafen bis zu 5.000 EUR. Bei wiederholten Verstößen kann das Finanzamt eine vorübergehende Betriebsschließung anordnen. Zusätzlich können Nachversteuerungen und Zuschätzungen bei Betriebsprüfungen folgen.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Registrierkasse?
Nicht zwingend. Die Kleinunternehmergrenze (55.000 EUR seit 2025) hat mit der Registrierkassenpflicht nichts zu tun. Entscheidend sind die Barumsatzgrenzen: 15.000 EUR Jahresumsatz und 7.500 EUR Barumsätze. Erst wenn du beide überschreitest, brauchst du eine Kasse.
Zählt Kartenzahlung als Barumsatz?
Ja. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen zählen laut Gesetz als Barumsatz. Nur Banküberweisungen und Lastschriften sind ausgenommen.
Was kostet eine RKSV-zertifizierte Registrierkasse?
Die Kosten variieren je nach Anbieter. Cloud-basierte Lösungen wie everbill starten ab wenigen Euro pro Monat inklusive RKSV-Zertifizierung und Bon-Druck. Hardware-Kassen sind teurer (ab ca. 300 EUR).
Weiterführende Artikel
- Registrierkassenpflicht in Österreich — Überblick
- Rechnung schreiben: Alle Pflichtangaben 2026
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Stand: März 2026. Quellen: § 131b BAO (RIS), BMF, WKO.
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