Registrierkassenpflicht Ausnahmen 2024: Gehören Sie dazu?

Haben Sie auch große Angst vor der Registrierkassenpflicht? Immer wieder rufen uns verzweifelte Kunden an, um zu fragen, ob die neue Regelung auch für sie gilt. Um für eine bessere Aufklärung im Land zu sorgen, haben wir diesen Beitrag verfasst. Hier lesen Sie alles zu den Registrierkassenpflicht Ausnahmen und ob gerade Sie vl. dazu gehören.

Wir haben alle Infos zur Registrierkassenpflicht behandelt und fassen noch einmal kurz zusammen:

“Unternehmen, die einen Jahresumsatz von 15.000 Euro aufweisen und Barumsätze über 7.500 Euro tätigen, benötigen eine Registrierkasse.

Aber Achtung: Es gelten auch Zahlungen mit Kreditkarte, Bankomatkarte oder Gutscheine als Barumsatz. Nur Zahlungen über Banküberweisung gelten nicht als dieser”.

Aber für viele Unternehmer ist die Aufregung umsonst, da sie gar nicht der Registrierkassenpflicht nachkommen müssen. Sehen Sie folglich, ob Sie betroffen sind oder nicht.

6 Registrierkassenpflicht Ausnahmen laut Barumsatzverordnung (BarUV 2015):

  1. Geschäfte, die über Banküberweisungen laufen.
  2. Umsätze im Freien – („Kalte Hände“- Regelung; bis 30.000 Euro Jahresumsatz, auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Espresso-Mobil, Schirmbar, Christbaumverkäufer). Wenn die Grenze von 30.000 überschritten wird, gilt die Registrierkassenpflicht drei Monate nach Übertritt.
  3. Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste, Veranstaltungen von Kunst- und Theatervereinen, etc.)
  4. Warenausgabe- u. Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat, Fahrausweisautomaten)
  5. Onlineshops (keine Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger)
  6. Für “Mobile Gruppen” wie Masseure, Ärzte, Hebammen usw. gelten Ausnahmeregelungen: Sie vor Ort eine händische Rechnung ausgeben und später zuhause die Rechnung in die Registerkasse verbuchen.

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Haben Sie noch Fragen zur anstehenden Registrierkassenpflicht? Benötigen Sie eine Buchhaltungssoftware, die günstig und einfach zu bedienen ist? Unser Support-Team steht Ihnen gerne zur Seite. Schreiben Sie uns doch einfach unter suppport@everbill.com und erhalten Sie alle Informationen, die Sie benötigen.

Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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