Die Kleinunternehmergrenze in Österreich wurde mit 1. Jänner 2025 grundlegend neu geregelt. Statt bisher 35.000 EUR netto gilt jetzt eine Grenze von 55.000 EUR brutto. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024.
Der Wechsel ist kein reiner Zahlenwechsel: Die neue Grenze rechnet brutto statt netto, und es gibt eine neue 10-%-Toleranzregel für einmalige Überschreitungen. Wer 2024 noch nach der alten Logik kalkuliert hat, muss 2026 umdenken.
Vergleichstabelle: Alt 35k netto vs. Neu 55k brutto
| Alt (bis 31.12.2024) | Neu (ab 1.1.2025) | |
|---|---|---|
| Grenzwert | 35.000 EUR netto | 55.000 EUR brutto |
| Rechengrundlage | Mit fiktiver USt-Herausrechnung | Gesamte vereinbarte Gegenleistung (keine fiktive USt) |
| Toleranz | Einmalige Überschreitung in 5 Jahren | 10 % Toleranz — KU-Regelung gilt bis Jahresende |
| Wechsel bei Überschreitung > Toleranz | Rückwirkend ab Jahresbeginn | Ab überschreitendem Umsatz (nicht rückwirkend) |
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG a.F. | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG idF AbgÄG 2024 |
Was bedeutet "brutto" konkret?
Unter der alten Regelung wurde bei 35.000 EUR Umsatz noch fiktiv 20 % USt herausgerechnet — die reale Umsatzschwelle lag damit faktisch bei rund 42.000 EUR brutto. Die neue Regel eliminiert diese Rechnerei: Der vereinbarte Gesamtbetrag zählt.
Rechenbeispiel: Wer 2026 Honorare von insgesamt 54.000 EUR vereinnahmt, bleibt unter der Grenze — unabhängig davon, wie die Rechnungen intern kalkuliert wurden. Keine Netto-Brutto-Gymnastik mehr.
Die neue 10-%-Toleranzregel
Überschreitet ein Unternehmen die 55.000-EUR-Grenze um höchstens 10 % (also bis 60.500 EUR brutto), bleibt die Kleinunternehmer-Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres erhalten. Erst ab dem folgenden Jahr entsteht Umsatzsteuerpflicht.
Wird die 10-%-Grenze jedoch während des Jahres überschritten, greift die USt-Pflicht ab dem überschreitenden Umsatz sofort — nicht rückwirkend. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur alten Regelung.
Freiwilliger Verzicht auf die KU-Regelung
Wer trotz Unterschreitung der Grenze lieber umsatzsteuerpflichtig fakturieren möchte (z. B. um Vorsteuerabzug geltend zu machen), kann nach § 6 Abs. 3 UStG zur Regelbesteuerung optieren. Die Bindungsfrist beträgt 5 Jahre. Ein Widerruf ist bis zum 31. Jänner des Jahres möglich, ab dem die KU-Befreiung wieder greifen soll.
Der Rechnungshinweis bei aktiver KU-Regelung lautet: "Umsatzsteuerbefreit — Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG". Details dazu findest du in der WKO-Übersicht zur Kleinunternehmerregelung sowie im UStG-Volltext auf RIS.
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Praxis: Was EPU & Gründer jetzt prüfen müssen
- Aktuelle Jahresumsätze gegen neue 55.000-EUR-Brutto-Grenze prüfen
- Rechnungshinweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG aktualisieren (nicht mehr alte Formulierung)
- Bei Nähe zur Grenze: 10-%-Puffer einkalkulieren
- Überschreitung proaktiv an Steuerberater melden
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Häufige Fragen
Was ist die neue Kleinunternehmergrenze 2025/2026?
Seit 1. Jänner 2025 gilt eine Grenze von 55.000 EUR brutto pro Kalenderjahr. Vorher waren es 35.000 EUR netto mit fiktiver USt-Herausrechnung. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG idF AbgÄG 2024.
Was bedeutet brutto statt netto bei der Grenze?
Unter der neuen Regelung zählt die gesamte vereinbarte Gegenleistung ohne fiktive USt-Herausrechnung. Die tatsächliche Umsatzschwelle ist damit klarer und einfacher zu prüfen als nach der alten Netto-Logik.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Bis zu 10 % Überschreitung (bis 60.500 EUR) bleibt die KU-Regelung bis Jahresende bestehen. Wird die 10-%-Grenze überschritten, greift die USt-Pflicht ab dem überschreitenden Umsatz sofort — nicht rückwirkend ab Jahresbeginn.
Kann ich freiwillig auf die KU-Regelung verzichten?
Ja. Nach § 6 Abs. 3 UStG kann zur Regelbesteuerung optiert werden — z. B. wenn Vorsteuerabzug interessant ist. Die Option bindet für mindestens 5 Jahre. Widerruf ist bis 31. Jänner des gewünschten Jahres möglich.
Was ist die 10-%-Toleranzgrenze?
Bei einmaliger Überschreitung der 55.000-EUR-Grenze um höchstens 10 % (also bis 60.500 EUR brutto) bleibt die KU-Befreiung für das laufende Jahr bestehen. USt-Pflicht greift erst ab dem Folgejahr.
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