Eine Zahlungserinnerung ist die freundliche erste Aufforderung an einen Kunden, eine überfällige Rechnung zu begleichen. Rechtlich ist sie nichts anderes als eine Mahnung — der Unterschied liegt nur im Ton. Wichtig zu wissen: Wenn du einen konkreten Zahlungstermin vereinbart hast, gerät dein Kunde in Österreich schon mit Ablauf dieses Termins automatisch in Verzug (§ 1334 ABGB). Die Zahlungserinnerung ist dann reine Kulanz — für die Verzugsfolgen brauchst du sie nicht.
Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit wenigen Klicks
Mit everbill siehst du offene Rechnungen im Dashboard und verschickst Zahlungserinnerungen und Mahnungen direkt aus der Software — kein Nachschlagen, kein Copy-Paste.
Zahlungserinnerung oder Mahnung — was ist der Unterschied?
Viele glauben, die Zahlungserinnerung sei eine eigene, mildere Rechtskategorie vor der „echten“ Mahnung. Das stimmt nicht: Juristisch sind beide dasselbe — eine Aufforderung zur Zahlung. Der Unterschied ist praktischer Natur und betrifft Ton und Inhalt:
| Merkmal | Zahlungserinnerung | Mahnung |
| Ton | freundlich, verständnisvoll | bestimmt, formell |
| Zeitpunkt | kurz nach Fälligkeit | nach erfolgloser Erinnerung |
| Verzugszinsen | meist noch nicht erwähnt | ausgewiesen und gefordert |
| Mahnspesen | keine | üblich (ab der Mahnung) |
| Klageandrohung | nein | ab der letzten Mahnung |
Die Zahlungserinnerung ist also die höfliche erste Stufe und signalisiert dem Kunden auf freundliche Weise: „Vielleicht ist es nur untergegangen.“ Das schont die Geschäftsbeziehung, ohne dass du auf deine Rechte verzichtest.
Muss ich überhaupt eine Zahlungserinnerung schicken?
Nein. In Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht, vor einer Mahnung oder einer Klage eine Zahlungserinnerung zu verschicken. Und noch wichtiger: Hast du mit deinem Kunden ein konkretes Zahlungsziel vereinbart (etwa „zahlbar binnen 14 Tagen“), tritt der Verzug automatisch mit Ablauf dieser Frist ein — ganz ohne Erinnerung oder Mahnung (§ 1334 ABGB).
Ab diesem Zeitpunkt darfst du bereits Verzugszinsen verlangen. Nur wenn kein Zahlungstermin bestimmt wurde, brauchst du eine Mahnung, um den Verzug überhaupt auszulösen. In der Praxis lohnt sich die freundliche Erinnerung trotzdem fast immer: Der höfliche Ton holt das Geld oft schneller herein als eine harte Mahnung und erhält die Kundenbeziehung.
Was gehört in eine Zahlungserinnerung?
Eine gute Zahlungserinnerung ist kurz, freundlich und eindeutig. Diese Angaben gehören hinein:
- Bezug zur Rechnung: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offener Betrag
- Ursprüngliche Fälligkeit: das vereinbarte Zahlungsziel
- Neue Frist: ein konkretes, kulantes Zahlungsdatum (üblich sind 7 bis 14 Tage)
- Freundlicher Ton: die Möglichkeit einräumen, dass die Zahlung übersehen wurde
- Zahlungsdaten: Kontoverbindung, damit die Zahlung sofort möglich ist
Verzugszinsen und Mahnspesen lässt du in der ersten Erinnerung bewusst weg — die kommen erst mit der Mahnung. So bleibt die Erinnerung, was sie sein soll: ein freundlicher Schubs.
Der Ablauf: von der Erinnerung bis zum Inkasso
In Österreich hat sich ein dreistufiges Vorgehen etabliert (gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht):
| Stufe | Inhalt |
| Zahlungserinnerung | freundlicher Hinweis, neue Frist, keine Spesen |
| 1. Mahnung | bestimmter Ton, Verzugszinsen, oft erste Mahnspesen |
| 2. (letzte) Mahnung | Nachfrist, Androhung von Inkasso oder Klage |
| Inkasso / Klage | gerichtliches Mahnverfahren oder Inkassobüro |
Wie das gerichtliche Mahnverfahren abläuft und welche Mahnfristen gelten, erfährst du in unseren ausführlichen Ratgebern dazu.
Verzugszinsen und Mahnspesen: was darfst du verlangen?
Sobald dein Kunde in Verzug ist, hast du Anspruch auf Verzugszinsen — und zwar unabhängig davon, ob du eine Zahlungserinnerung geschickt hast:
- Geschäftskunden (B2B): Basiszinssatz plus 9,2 Prozentpunkte. Im 1. Halbjahr 2026 sind das rund 10,7 % pro Jahr. Zusätzlich darfst du eine Pauschale von bis zu 40 € für Betreibungskosten verlangen.
- Verbraucher (B2C): 4 % pro Jahr.
Diese Verzugszinsen weist du in der Mahnung aus, nicht in der freundlichen ersten Erinnerung. Mehr Details findest du im Ratgeber zu den Verzugszinsen in Österreich.
Nie wieder eine offene Rechnung vergessen
everbill zeigt dir jede überfällige Rechnung und erstellt Zahlungserinnerungen und Mahnungen mit wenigen Klicks — inklusive korrekter Verzugszinsen.
Häufige Fragen zur Zahlungserinnerung
Ist eine Zahlungserinnerung dasselbe wie eine Mahnung?
Rechtlich ja. Beide sind eine Aufforderung zur Zahlung. Der Unterschied liegt nur im Ton und Inhalt: Die Zahlungserinnerung ist freundlich und verzichtet auf Verzugszinsen und Spesen, während die Mahnung diese ausweist und zunehmend bestimmter formuliert ist.
Muss ich eine Zahlungserinnerung schicken, bevor ich mahne?
Nein. In Österreich gibt es keine gesetzliche Pflicht dazu. Wenn ein konkreter Zahlungstermin vereinbart war, ist dein Kunde schon mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug (§ 1334 ABGB). Die Zahlungserinnerung ist reine Kulanz, um die Kundenbeziehung zu schonen.
Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?
Ab dem Eintritt des Verzugs, also in der Regel ab dem Tag nach der vereinbarten Fälligkeit — unabhängig von einer Zahlungserinnerung. Bei Geschäftskunden sind das der Basiszinssatz plus 9,2 Prozentpunkte (rund 10,7 % im 1. Halbjahr 2026), bei Verbrauchern 4 % pro Jahr.
Wie viele Mahnungen muss ich schicken?
Gesetzlich ist keine bestimmte Anzahl vorgeschrieben. In der Praxis üblich sind Zahlungserinnerung, erste und zweite Mahnung, bevor ein Inkassobüro oder das gerichtliche Mahnverfahren eingeschaltet wird. Du könntest theoretisch aber auch sofort klagen, sobald Verzug vorliegt.
Welche Frist setze ich in der Zahlungserinnerung?
Üblich und kulant sind 7 bis 14 Tage ab dem Datum der Erinnerung. Die Frist sollte konkret und mit Datum genannt sein, damit klar ist, bis wann gezahlt werden soll.
Weiterführende Artikel
- Mahnverfahren einleiten: Ablauf, Fristen und Kosten in Österreich
- Mahnfristen in Österreich: gesetzliche Regelung und Vorlage
- Verzugszinsen in Österreich: richtig berechnen
Stand: Juli 2026. Verzugszinssätze halbjährlich veränderlich (Basiszinssatz + 9,2 Prozentpunkte im B2B). Quellen: RIS (§ 1334 ABGB, § 456 UGB), WKO.
Kommentare