Das Rechnungsdatum (das Ausstellungsdatum) ist nach § 11 UStG auf jeder österreichischen Rechnung eine gesetzliche Pflichtangabe — 2026 unverändert. Fehlt es, riskiert dein Kunde den Vorsteuerabzug. Vordatieren oder Rückdatieren ist nicht erlaubt, weil das Datum an die Entstehung der Umsatzsteuer gekoppelt ist.
Ist das Rechnungsdatum Pflicht?
Ja. Das Ausstellungsdatum ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. g UStG 1994 eine zwingende Pflichtangabe auf jeder Rechnung — unabhängig vom Betrag. Fehlt das Datum, ist die Rechnung formal mangelhaft und der Vorsteuerabzug deines Kunden (§ 12 UStG) ist gefährdet.
Auch eine Kleinbetragsrechnung bis 400 EUR brutto (§ 11 Abs. 6 UStG) braucht das Rechnungsdatum. Hier dürfen nur Empfängername und -anschrift, die UID-Nummer und die fortlaufende Rechnungsnummer entfallen — das Ausstellungsdatum bleibt Pflicht.
Rechnungsdatum automatisch richtig setzen
Mit einer Rechnungssoftware wie everbill wird das Rechnungsdatum automatisch eingetragen und die Rechnung fortlaufend nummeriert — so vergisst du keine Pflichtangabe nach § 11 UStG.
Rechnungsdatum, Leistungsdatum und Lieferdatum: Was ist der Unterschied?
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche Zeitpunkte. Sowohl das Ausstellungsdatum (lit. g) als auch der Tag der Lieferung oder Leistung (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG) sind eigene Pflichtangaben:
| Begriff | Was es bezeichnet | Pflicht? |
|---|---|---|
| Rechnungsdatum | Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird | Ja (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. g) |
| Leistungsdatum | Tag oder Zeitraum, an dem die Dienstleistung erbracht wurde | Ja (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. d) |
| Lieferdatum | Tag, an dem die Ware übergeben bzw. versendet wurde | Ja, als Form des Leistungsdatums |
Vereinfachung: Fallen Rechnungs- und Leistungsdatum auf denselben Tag, musst du das Leistungsdatum nicht separat anführen. Es genügt der Vermerk „Das Rechnungsdatum entspricht dem Liefer- bzw. Leistungsdatum.“
Bis wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
Für Leistungen an andere Unternehmer oder juristische Personen gilt eine gesetzliche Frist von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes (§ 11 Abs. 1 UStG). An Privatkunden bist du grundsätzlich nicht zur Rechnungsausstellung verpflichtet — außer der Kunde verlangt eine Rechnung.
| Fall | Ausstellungsfrist |
|---|---|
| Leistung an Unternehmer / juristische Person (B2B) | 6 Monate nach Leistung (Pflicht) |
| Leistung an Privatperson (B2C) | Keine Frist (freiwillig, außer auf Verlangen) |
| EU-Reverse-Charge / innergemeinschaftliche Lieferung | Bis zum 15. des Folgemonats |
Darf man das Rechnungsdatum vordatieren oder rückdatieren?
Nein. Das Rechnungsdatum muss dem tatsächlichen Tag der Ausstellung entsprechen. Der Grund: Das Datum ist über die Umsatzsteuer-Entstehung an deine Steuerpflicht gekoppelt. Bei der Soll-Besteuerung (Regelfall) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde. Wird die Rechnung erst im Folgemonat ausgestellt, verschiebt sich die Steuerschuld um einen weiteren Monat (§ 19 UStG).
- Vordatieren (späteres Datum): verschiebt die Umsatzsteuer unzulässig in die Zukunft.
- Rückdatieren (früheres Datum): manipuliert den Voranmeldungszeitraum.
Beides ist steuerrechtlich unwirksam. Erfolgt die Falschdatierung vorsätzlich, kann das ein Tatbestand nach dem Finanzstrafgesetz sein. Trage daher immer das echte Ausstellungsdatum ein — auch wenn die Zahlung erst später erfolgt.
Welches Datumsformat ist erlaubt?
Das Format ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, muss aber eindeutig und nachvollziehbar sein. In Österreich üblich und unmissverständlich ist TT.MM.JJJJ (z. B. 23.06.2026). Vermeide reine Zahlenkürzel wie 06/07/26, weil sie je nach Land unterschiedlich gelesen werden. Wichtig ist außerdem, dass die Rechnungsfolge logisch nachvollziehbar bleibt — ältere Rechnungen sollten kein späteres Datum tragen als neuere.
Was passiert bei fehlendem oder falschem Rechnungsdatum?
Ein fehlendes oder falsches Rechnungsdatum ist ein formaler Rechnungsmangel. Die Folge: Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug verlieren, weil eine ordnungsgemäße Rechnung Voraussetzung dafür ist (§ 12 UStG). In der Praxis lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug zu, wenn sich die fehlende Angabe zweifelsfrei aus Begleitunterlagen ergibt — darauf verlassen solltest du dich aber nicht.
Ein Datumsfehler lässt sich durch eine berichtigte Rechnung heilen. Die Korrektur wirkt erst, sobald die berichtigte Rechnung dem Empfänger nachweislich zugegangen ist. Rechnungen sind in Österreich übrigens sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 BAO) — das gilt auch für korrigierte Belege.
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Häufige Fragen zum Rechnungsdatum
Ist das Rechnungsdatum auf jeder Rechnung Pflicht?
Ja. Das Ausstellungsdatum ist nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. g UStG eine Pflichtangabe auf jeder österreichischen Rechnung — auch auf Kleinbetragsrechnungen bis 400 EUR brutto.
Was ist der Unterschied zwischen Rechnungsdatum und Leistungsdatum?
Das Rechnungsdatum ist der Tag der Ausstellung, das Leistungsdatum der Tag der erbrachten Leistung oder Lieferung. Beide sind Pflichtangaben. Fallen sie zusammen, genügt der Vermerk „Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsdatum“.
Bis wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
Bei Leistungen an Unternehmer gilt eine Frist von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes. An Privatkunden ist die Rechnungsausstellung freiwillig. Bei EU-Reverse-Charge gilt der 15. des Folgemonats.
Darf ich eine Rechnung vordatieren oder rückdatieren?
Nein. Das Rechnungsdatum muss dem echten Ausstellungstag entsprechen, weil es an die Umsatzsteuer-Entstehung nach § 19 UStG gekoppelt ist. Vorsätzliche Falschdatierung kann strafbar sein.
Welches Datum gilt bei einer Kleinbetragsrechnung?
Auch bei der Kleinbetragsrechnung bis 400 EUR brutto bleibt das Ausstellungsdatum Pflicht. Entfallen dürfen nur Empfängerdaten, UID-Nummer und fortlaufende Rechnungsnummer.
Was passiert, wenn das Rechnungsdatum fehlt?
Die Rechnung ist formal mangelhaft und der Vorsteuerabzug des Empfängers (§ 12 UStG) ist gefährdet. Der Fehler lässt sich durch eine berichtigte Rechnung heilen, die dem Empfänger nachweislich zugehen muss.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
In Österreich gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren nach § 132 BAO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Rechnung ausgestellt wurde.
Weiterführende Artikel
- Rechnung schreiben: Vorlage und alle Pflichtangaben
- Kleinbetragsrechnung in Österreich: Das gilt bis 400 EUR
- Rechnungsnummer: Aufbau und fortlaufende Vergabe
- Kleinunternehmergrenze: 55.000 EUR seit 2025
Offizielle Quellen: WKO — Rechnung richtig ausstellen und das Unternehmensserviceportal (USP).
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