Krypto-Einnahmen in der GmbH verbuchen: Der EUR-Rechnungsbetrag bleibt deine USt-Basis, auch wenn der Gast in Bitcoin, Ethereum, USDC, SOL oder EURC zahlt.
Die Krypto-Tokens werden als eigener Vermögenswert aktiviert, Kursdifferenzen buchst du als sonstige Erträge oder Aufwendungen. Körperschaftsteuer: 23 % auf alle Kursgewinne (egal ob Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins) — eine Spekulationsfrist gibt es für GmbHs nicht.
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GmbH vs. Einzelunternehmen: Was ist bei Krypto anders?
Wenn deine GmbH Krypto-Zahlungen akzeptiert, gelten andere Regeln als für Privatpersonen oder Einzelunternehmer. Die drei wichtigsten Unterschiede:
| Merkmal | Privatperson / EU | GmbH (Bilanzierung) |
|---|---|---|
| Steuersatz auf Kursgewinne | KESt 27,5 % | KöSt 23 % (seit 2024) |
| Spekulationsfrist (Altbestand vor 1.3.2021) | 1 Jahr (Privatvermögen, historisch) | Keine — alles betriebliches Ergebnis |
| Verlustverrechnung | Nur innerhalb Krypto-Einkünfte | Uneingeschränkt mit allen Betriebsergebnissen |
| Bilanzierung | Einnahmen-Ausgaben oder gar keine | Doppelte Buchführung (UGB-Pflicht) |
| Bewertung | Gleitender Durchschnitt (KryptowährungsVO) | Niederstwertprinzip + gleitender Durchschnitt |
Kurz: Als GmbH hast du strengere Buchführungspflichten, profitierst aber von niedrigerem Steuersatz und besserer Verlustverrechnung.
Welche Krypto-Assets sind buchhalterisch relevant?
Nicht jeder Token wird gleich behandelt. Für die Buchhaltung deiner GmbH ist die Unterscheidung entscheidend:
- Stablecoins (USDC, EURC): An USD bzw. EUR gekoppelt. Minimale Kursschwankungen, meist nur Rundungsdifferenzen im Cent-Bereich. EURC als MiCAR-konformer E-Money-Token könnte sogar als EUR-Forderung bilanzierbar sein — das sollte dein Steuerberater prüfen.
- Volatile Tokens (Bitcoin, Ethereum, Solana etc.): Erhebliche Kursschwankungen. Hier entstehen echte Kursgewinne und -verluste, die am Jahresende bewertet werden müssen (Niederstwertprinzip).
Praxis-Tipp: Für GmbHs, die Krypto nur als Zahlungsmittel akzeptieren (nicht als Spekulationsobjekt), sind Stablecoins der einfachste Weg — kaum Kursdifferenzen, kaum Bewertungsaufwand am Jahresende.
Umsatzsteuer: Welche Bemessungsgrundlage gilt?
Die häufigste Frage: Welcher Betrag ist die USt-Basis, wenn dein Kunde in Krypto zahlt, aber die Rechnung in EUR lautet?
Antwort: Der EUR-Rechnungsbetrag.
Wenn du — wie die meisten österreichischen Unternehmen — deinen Preis in Euro festlegst und Krypto nur als Zahlungsmodus anbietest, ist der Fall klar:
- Der EUR-Betrag auf der Rechnung ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
- Du musst keinen Krypto-Betrag auf die Rechnung schreiben (ein freiwilliger Hinweis schadet aber nicht)
- Minimale Rundungsdifferenzen (z.B. EUR 0,01 durch Kurs-Schwankung zwischen Rechnungsstellung und Zahlung) sind Kursdifferenzen, keine Entgeltsminderung
- Es gelten die normalen Rechnungsanforderungen nach § 11 UStG
Vereinnahmungszeitpunkt: Bei Sollbesteuerung (Regelfall für GmbHs) entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Leistungsmonats. Zahlt der Kunde aber vorab — z.B. bei einer Hotelbuchung vor dem Check-in — entsteht die USt-Pflicht bereits im Monat der Vereinnahmung (Anzahlungslogik, § 19 Abs. 2 UStG).
Buchungssätze — konkrete Beispiele für USDC, SOL und EURC
Die Verbuchung von Krypto-Zahlungen erfolgt in zwei Schritten. Hier mit dem Beispiel einer Beherbergungsleistung (10 % USt) über EUR 500:
Hinweis: Kontonummern hängen vom jeweiligen Kontenrahmen ab (EKR, SKR o.ä.). Wir verwenden generische Bezeichnungen — passe die Nummern an deinen Kontenrahmen an.
Schritt 1: Rechnungsstellung (Forderung entsteht)
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Forderungen a.L.L. | EUR 500,00 | |
| Erlöse Beherbergung 10 % | EUR 454,55 | |
| USt 10 % | EUR 45,45 |
Dieser erste Buchungssatz ist identisch mit einer normalen EUR-Zahlung. Die Krypto-Besonderheit kommt erst im zweiten Schritt.
Schritt 2a: Empfang USDC (Gegenwert EUR 500,01)
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Kryptovermögen USDC | EUR 500,01 | |
| Forderungen a.L.L. | EUR 500,00 | |
| Kursgewinne (sonst. Erträge) | EUR 0,01 |
Bei Stablecoins wie USDC ist die Kursdifferenz typischerweise minimal — oft nur wenige Cent.
Schritt 2b: Empfang SOL (2,34 SOL, Gegenwert EUR 499,99)
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Kryptovermögen SOL | EUR 499,99 | |
| Kursverluste (sonst. Aufwand) | EUR 0,01 | |
| Forderungen a.L.L. | EUR 500,00 |
Bei volatilen Tokens wie SOL kann die Differenz größer ausfallen — die Buchungslogik bleibt dieselbe.
Jahresende: Teilwertabschreibung SOL
Hältst du SOL am 31.12. im Wallet und der Marktwert liegt unter dem Buchwert, greift das Niederstwertprinzip:
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Abschreibung Kryptovermögen | EUR 300,00 | |
| Kryptovermögen SOL | EUR 300,00 |
(Beispiel: Einstand EUR 1.200, Marktwert am 31.12. EUR 900)
Verkauf mit Gewinn
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Bank EUR | EUR 600,00 | |
| Kryptovermögen SOL | EUR 400,00 | |
| Gewinn aus Krypto-Abgang | EUR 200,00 |
Der Gewinn von EUR 200 fliesst ins betriebliche Ergebnis und wird mit KöSt 23 % besteuert.
Anlage- oder Umlaufvermögen? Die HODL-Frage
Eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Krypto-Bilanzierung: Wo weist du die Tokens aus?
Kurze Antwort: In der Regel Umlaufvermögen. Anlagevermögen ist möglich, aber kein Automatismus.
- Umlaufvermögen (Regelfall): Tokens, die du kurz- bis mittelfristig veräußern oder verwenden willst. Strenges Niederstwertprinzip — am 31.12. IMMER auf den niedrigeren Stichtagswert abschreiben (§ 207 UGB).
- Anlagevermögen (Ausnahme): Nur wenn die Tokens „dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen“ sollen (§ 198 UGB). Deloitte formuliert es so: „Coins sind in der Regel Umlaufvermögen; langfristiges Halten kann Anlagevermögen begründen.“ Ein Gesellschafterbeschluss zur Investmentstrategie dient als Dokumentation. Bei AV greift das gemilderte Niederstwertprinzip — Abschreibung nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung (§ 204 UGB).
Bewertungsmethode: Der gleitende Durchschnittspreis ist nach herrschender Ansicht sachgerecht und in der Praxis alternativlos. Die KryptowährungsVO regelt dies primär für KESt/EStG-Zwecke; für die UGB-Bilanz gibt es keine explizite Sondervorschrift, aber die Methode ist sachgerecht und DAC8-konform. Führe pro Token-Art (USDC, SOL, EURC) einen separaten Durchschnittspreis.
Wertaufholung: Pflicht nach § 208 UGB — maximal bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten. Das wird in der Praxis häufig vergessen.
Dokumentation und DAC8: Was das Finanzamt ab 2026 sieht
Seit 1. Jänner 2026 gilt das Krypto-Meldepflichtgesetz (Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8). Was bedeutet das für deine GmbH?
Keine neue Meldepflicht für die GmbH. Die DAC8-Meldepflicht trifft primär Krypto-Dienstleister und Plattformen (Bitpanda, Coinbase etc.). Wenn deine GmbH ein Self-Custody-Wallet betreibt, bist du kein meldepflichtiger Provider.
Aber: Das Finanzamt erhält ab 2026/2027 automatisch Vergleichsdaten von diesen Plattformen. Das bedeutet erhöhten Dokumentationsdruck — lückenlose Eigenbelege sind jetzt wichtiger denn je.
Was du pro Transaktion dokumentieren musst
Ein TX-Hash allein reicht nicht als Beleg nach BAO § 131. Du brauchst eine vollständige Eigenbeleg-Kette:
- Verknüpfung: Rechnung (Order-ID) ↔ TX-Hash ↔ Wechselkurs ↔ Zeitstempel
- Kursquelle und Zeitpunkt der Kursabfrage
- Wallet-Adresse (Empfänger)
- Beträge in EUR und Krypto
- 7 Jahre Aufbewahrungspflicht (digitale Aufbewahrung zulässig)
Kursquelle: Nicht jede ist gleich
Die KryptowährungsVO § 4 definiert eine klare Hierarchie für die Kursermittlung:
- Börsenkurs (wenn vorhanden)
- Kurs eines Kryptowährungshändlers
- Allgemein anerkannte, unabhängige webbasierte Liste (z.B. CoinGecko)
CoinGecko als Aggregator fällt in die dritte Stufe — praktisch brauchbar, aber kein Automatismus. Halte die gewählte Kursquelle in einer dokumentierten Kursmethodik fest und stimme sie mit deinem Steuerberater ab. Bewertungsstetigkeit ist Pflicht — einmal gewählt, musst du bei der Quelle bleiben.
Checkliste Jahresabschluss (Krypto-Positionen)
Am 31.12. musst du deine Krypto-Bestände bewerten. Diese Punkte werden in der Praxis am häufigsten übersehen:
- Teilwertabschreibung prüfen: Bei Umlaufvermögen immer auf Stichtagswert abschreiben; bei Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung. Bei Krypto ist die Einschätzung „dauerhaft“ besonders schwierig — ein 50-%-Rückgang kann sich innerhalb weniger Monate umkehren.
- Wertaufholungspflicht: Hast du im Vorjahr abgeschrieben und der Kurs ist wieder gestiegen? § 208 UGB verlangt eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten. Das ist der häufigste Fehler in der Praxis.
- Anlagenspiegel: Krypto-Assets gehören als eigener Posten in den Anlagenspiegel — nicht unter „sonstige Forderungen“ verstecken.
- Durchschnittspreis-Nebenrechnung: Pro Token-Art eine Nebenrechnung führen, die den gleitenden Durchschnittspreis nachvollziehbar macht.
Häufige Fehler, die das Finanzamt sofort sieht
- TX-Hash als einziger Beleg: Ein Blockchain-Link ohne Verknüpfung zur Rechnung ist kein ordnungsgemäßer Beleg nach BAO. Du brauchst die komplette Kette: Rechnung → Zahlung → Kurs.
- Kein archivierter Kurs: CoinGecko-Preis ohne Zeitstempel abzulesen reicht nicht. Speichere den Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion mit Quelle und Timestamp.
- Falsche USt-Basis: Den EUR-Gegenwert der empfangenen Krypto als USt-Basis nehmen statt den EUR-Rechnungsbetrag — ein teurer Fehler.
- „Steuerfrei nach 1 Jahr“: Gilt nicht für GmbHs. Die 1-Jahres-Spekulationsfrist betrifft nur Privatpersonen mit Altbestand (vor 1.3.2021). Für Kapitalgesellschaften sind alle Kursgewinne betriebliches Ergebnis — sofort KöSt-pflichtig mit 23 %.
Praxis-Beispiel: Kurzzeitvermietung akzeptiert Solana Pay
Case Study: Krypto-Zahlungen in der Kurzzeitvermietung
Ein Wiener Kurzzeitvermietungsbetrieb akzeptiert seit April 2026 Zahlungen in USDC, SOL und EURC über Solana Pay. Das Setup: Preis in EUR, Krypto als Zahlungsoption, Self-Custody-Wallet.
Buchhalterische Lösung:
- Jede Transaktion wird automatisch mit Wechselkurs, Zeitstempel und TX-Signatur dokumentiert
- CSV-Export für den Steuerberater mit allen Pflichtfeldern (Order-ID, EUR-Betrag, Token, Kurs, Quelle, Timestamp)
- Zugänge und Abgänge in getrennten Tabellen — der Steuerberater bekommt saubere Daten
Mehr zur Operator-Perspektive: happyhost.at: Krypto in der Ferienwohnung · Mehr zum Gästeerlebnis: happystay.at: Mit Krypto buchen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Steuer zahlt eine GmbH auf Krypto-Gewinne?
Körperschaftsteuer (KöSt) in Höhe von 23 % (seit 2024). Es gibt keine Spekulationsfrist für GmbHs — alle Kursgewinne aus Krypto-Verkäufen sind sofort betriebliches Ergebnis und voll KöSt-pflichtig.
Reicht die EUR-Rechnung, oder muss der Krypto-Betrag draufstehen?
Die EUR-Rechnung reicht. Wenn du deinen Preis in Euro festlegst und Krypto nur als Zahlungsmodus anbietest, ist der EUR-Betrag die USt-Basis. Den Krypto-Betrag auf der Rechnung anzuführen ist freiwillig, schadet aber nicht.
CoinGecko oder OeNB als Kursquelle?
Die OeNB veröffentlicht keine Krypto-Kurse. CoinGecko ist als Aggregator nach der KryptowährungsVO (§ 4, dritte Stufe) grundsätzlich sachgerecht — muss aber in einer dokumentierten Kursmethodik festgehalten und vom Steuerberater abgesegnet werden. Wichtig: Bewertungsstetigkeit einhalten.
Wie bewerte ich den Krypto-Bestand am 31.12.?
Es gilt das Niederstwertprinzip: Bei Umlaufvermögen (Regelfall) immer auf den niedrigeren Stichtagswert abschreiben (§ 207 UGB). Bei Anlagevermögen nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung (§ 204 UGB). Wertaufholung ist in beiden Fällen Pflicht (§ 208 UGB), maximal bis zu den Anschaffungskosten.
Reicht der TX-Hash als Beleg nach BAO § 131?
Nein. Ein TX-Hash allein ist kein ordnungsgemäßer Beleg. Du brauchst eine Eigenbeleg-Kette: Rechnung (Order-ID) verknüpft mit TX-Hash, Wechselkurs, Kursquelle, Zeitstempel und Wallet-Adresse. Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre.
FIFO oder gleitender Durchschnitt?
Gleitender Durchschnitt. Die KryptowährungsVO legt diese Methode für steuerliche Zwecke fest, und sie ist nach herrschender Ansicht auch für die UGB-Bilanz sachgerecht und in der Praxis alternativlos. Pro Token-Art (USDC, SOL, EURC) einen separaten Durchschnittspreis führen.
Was bedeutet DAC8 ab 2026 für meine GmbH?
Keine neue Meldepflicht für deine GmbH — die DAC8-Richtlinie (Krypto-Meldepflichtgesetz, seit 1.1.2026) trifft primär Krypto-Plattformen und -Dienstleister. Aber: Das Finanzamt bekommt automatisch Vergleichsdaten. Lückenlose Eigenbelege und Dokumentation sind daher wichtiger denn je.
Gibt es eine Haltefrist für Krypto in der GmbH?
Nein. Die 1-Jahres-Spekulationsfrist galt historisch nur für Privatpersonen mit Altbestand (vor 1.3.2021). Für GmbHs gibt es keine Haltefrist — jeder Kursgewinn ist sofort betriebliches Ergebnis und wird mit KöSt 23 % besteuert.
Krypto-Einnahmen sauber dokumentieren
Rechnungen erstellen, Belege erfassen und Daten für den Steuerberater vorbereiten.
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