Du warst selbständig und stehst nun vor dem Ende deiner unternehmerischen Tätigkeit? Die Frage, ob und wie du Arbeitslosengeld nach der Selbständigkeit beziehen kannst, beschäftigt viele Unternehmerinnen und Unternehmer in Österreich. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Regelungen 2026 — von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung über die Anspruchsvoraussetzungen bis zur Zuverdienstgrenze beim AMS.
Haben Selbständige Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja — allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Selbständige in Österreich (Gewerbetreibende, Neue Selbständige, Freiberufler) sind nicht automatisch arbeitslosenversichert. Seit 2009 besteht jedoch die Möglichkeit, über die SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Opting-in) abzuschließen.
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Darüber hinaus kannst du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer früheren unselbständigen Beschäftigung geltend machen. Durch die sogenannte Rahmenfristerstreckung bleibt ein bereits erworbener Anspruch auch während einer Phase der Selbständigkeit erhalten — und zwar unbefristet.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Um nach der Selbständigkeit Arbeitslosengeld beziehen zu können, musst du folgende Bedingungen erfüllen:
- Arbeitslosigkeit: du musst deinen Gewerbeschein zurücklegen oder dein Gewerbe ruhend melden. Bei Neuen Selbständigen muss die Tätigkeit nachweislich eingestellt sein.
- Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit: du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung (mind. 20 Stunden/Woche) anzunehmen.
- Meldung beim AMS: Die Arbeitslosmeldung muss persönlich beim zuständigen AMS erfolgen.
- Mindestversicherungszeit (Anwartschaft): du benötigst innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit. Bei einem Folgeantrag reichen 28 Wochen in den letzten 12 Monaten.
Rahmenfristerstreckung — Anspruch aus unselbständiger Tätigkeit wahren
Warst du vor deiner Selbständigkeit unselbständig beschäftigt, wird die Rahmenfrist (normalerweise 24 Monate) um die Zeiten der Selbständigkeit verlängert — und zwar unbefristet. Das bedeutet: Selbst wenn deine Selbständigkeit 10 Jahre gedauert hat, kannst du den Anspruch aus deiner früheren Anstellung noch geltend machen, sofern du damals die Anwartschaft erfüllt hast.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige (Opting-in)
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der SVS bietet Selbständigen die Möglichkeit, sich gezielt gegen Arbeitslosigkeit abzusichern. du kannst zwischen drei Beitragsstufen wählen, die unterschiedliche Leistungshöhen ergeben.
Beitragsstufen und Leistungen 2026
| Beitragsstufe | Beitragssatz | Monatlicher Beitrag 2026 | Tägliches Arbeitslosengeld |
|---|---|---|---|
| ¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage | 2,95 % | € 59,63 | € 32,21 |
| ½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage | 5,90 % | € 238,51 | € 52,33 |
| ¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage | 5,90 % | € 357,76 | € 72,18 |
Wichtig: Der Antrag auf Opting-in muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der SVS gestellt werden. Die Mindestversicherungsdauer beträgt 8 Jahre. Ein Wechsel der Beitragsstufe oder ein Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich, muss aber bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres gemeldet werden.
Höhe des Arbeitslosengelds
Das Arbeitslosengeld setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- Grundbetrag: 55 % des täglichen Netto-Einkommens (errechnet aus der Beitragsgrundlage)
- Familienzuschlag: € 0,97 pro Tag für jede zuschlagsberechtigte Person (Ehepartner/in, Kinder)
- Ergänzungsbetrag: Falls der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (€ 1.308,39 monatlich für Alleinstehende, Stand 2026) liegt, wird die Differenz als Ergänzungsbetrag ausbezahlt — maximal bis 60 % des Netto-Einkommens
- Obergrenze mit Familienzuschlag: Maximal 80 % des täglichen Netto-Einkommens
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer hängt von Alter und Versicherungszeit ab:
- 20 Wochen — Grundanspruch
- 30 Wochen — ab 3 Jahren Versicherungszeit in den letzten 5 Jahren
- 39 Wochen — ab 40 Jahren und 6 Jahren Versicherungszeit in den letzten 10 Jahren
- 52 Wochen — ab 50 Jahren und 9 Jahren Versicherungszeit in den letzten 15 Jahren
Notstandshilfe nach dem Arbeitslosengeld
Wenn dein Arbeitslosengeld-Anspruch ausläuft und du noch keine neue Beschäftigung gefunden hast, kannst du Notstandshilfe beantragen. Diese beträgt je nach Grundbetrag 92 % oder 95 % des Arbeitslosengelds und wird jeweils für 12 Monate bewilligt. Die Notstandshilfe ist zeitlich nicht begrenzt und kann immer wieder verlängert werden.
Gewerbeschein zurücklegen oder ruhend melden
Um als ehemals Selbständige/r Arbeitslosengeld beziehen zu können, musst du deine gewerbliche Tätigkeit nachweislich beenden. Dafür gibt es zwei Wege:
- Gewerbeschein zurücklegen: du meldest die Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die GSVG-Pflichtversicherung endet mit dem Tag der Zurücklegung. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Thema Einzelunternehmen auflösen.
- Gewerbe ruhend melden: Die Ruhendmeldung erfolgt ebenfalls bei der Gewerbebehörde. Vorteil: du kannst das Gewerbe später wieder aktivieren, ohne einen neuen Gewerbeschein beantragen zu müssen.
In beiden Fällen endet die Pflichtversicherung bei der SVS. Erst dann giltst du im Sinne des AMS als arbeitslos. Lies dazu auch unseren Beitrag zur Selbständigkeit beenden.
Zuverdienstgrenze beim AMS — Neue Regelung ab 2026
Seit 1. Jänner 2026 gelten verschärfte Regeln für den Zuverdienst während des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe-Bezugs:
Grundregel: Ein geringfügiges Dienstverhältnis (bis € 551,10 monatlich) neben dem AMS-Bezug ist ab 2026 grundsätzlich nicht mehr möglich. Wer eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, verliert in der Regel den Leistungsanspruch.
Ausnahmen von der neuen Regelung
- Über 50 Jahre oder Behindertenstatus: Nach mindestens 365 Tagen im AMS-Bezug ist eine geringfügige Beschäftigung erlaubt.
- Nach Krankheit oder Rehabilitation: Für bis zu 26 Wochen darf geringfügig dazuverdient werden.
- AMS-Maßnahmen: Bei Teilnahme an Maßnahmen über 4 Monate und mehr als 25 Wochenstunden ist geringfügiger Zuverdienst weiterhin möglich.
Selbständiger Zuverdienst: Eine selbständige Nebentätigkeit ist weiterhin möglich, solange das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 monatlich nicht übersteigt und die Tätigkeit weniger als die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Melde jede Nebentätigkeit umgehend beim AMS.
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FAQ — Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld nach Selbständigkeit
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich nie in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe?
Ja, das ist möglich — wenn du vor deiner Selbständigkeit unselbständig beschäftigt warst und dabei die Anwartschaft (52 Wochen in 24 Monaten) erfüllt hast. Durch die Rahmenfristerstreckung bleibt dieser Anspruch auch über die Jahre der Selbständigkeit hinweg erhalten.
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld bei der freiwilligen Versicherung?
Das hängt von der gewählten Beitragsstufe ab. Bei der niedrigsten Stufe (¼ der Höchstbeitragsgrundlage, € 59,63/Monat) erhältst du täglich € 32,21. Bei der höchsten Stufe (¾, € 357,76/Monat) sind es € 72,18 pro Tag — das entspricht rund € 2.165 monatlich.
Muss ich meinen Gewerbeschein zurücklegen, um Arbeitslosengeld zu bekommen?
Ja. du musst den Gewerbeschein entweder zurücklegen oder dein Gewerbe ruhend melden. Solange ein aktives Gewerbe besteht, giltst du nicht als arbeitslos im Sinne des AMS. Die Ruhendmeldung hat den Vorteil, dass du das Gewerbe später wieder aktivieren kannst.
Darf ich beim AMS-Bezug geringfügig dazuverdienen?
Seit 1. Jänner 2026 ist ein geringfügiges Dienstverhältnis neben dem AMS-Bezug grundsätzlich nicht mehr möglich. Es gibt Ausnahmen für Personen über 50, nach Krankheit/Reha und bei AMS-Maßnahmen. Ein selbständiger Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 ist weiterhin erlaubt, muss aber dem AMS gemeldet werden.
Fazit: Rechtzeitig vorsorgen lohnt sich
Ob die freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der SVS, ein bestehender Anspruch aus früherer unselbständiger Tätigkeit oder die Rahmenfristerstreckung — Selbständige in Österreich haben 2026 mehrere Möglichkeiten, sich gegen Arbeitslosigkeit abzusichern. Entscheidend ist, dass du dich rechtzeitig informierst und die nötigen Schritte setzt, bevor du deine Selbständigkeit beenden.
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