Arbeitslosengeld nach Selbstständigkeit – Regelungen 2020

Arbeitslosengeld nach Selbständigkeit

Hat man nach der Selbstständigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld? Ist man als Selbstständiger in irgendeiner Form vor der Arbeitslosigkeit geschützt? Wir haben die Infos.

Haben Selbstständige Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, kurz GSVG, beinhaltet keine Arbeitslosenversicherung. Daher haben Selbstständige nach dem GSVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Es gibt allerdings zwei Fälle, in denen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhoben werden kann:

  1. Anspruch auf Arbeitslosengeld kann erhoben werden, wenn die selbstständig erwerbstätige Person bereits unselbstständig erwerbstätig war. Das heißt: vor der Selbstständigkeit muss die jeweilige Person als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein.
  2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch, sofern nach dem 1.1.2009 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurde.

Achtung: Gewerbeschein muss zurückgelegt bzw. ruhig gelegt werden

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben möchte, muss die Gewerbeberechtigung für den Zeitraum des Anspruchs zurück- oder ruhelegen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Selbstständigkeit durch unselbstständige Erwerbstätigkeit

Wer vor dem 1.1.2009 unselbstständig und selbstständig erwerbstätig war, behält aufgrund der Rahmenfristerstreckung unbefristet den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch begründet sich durch die unselbstständige Tätigkeit.

Wer nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit in Angriff nahm, hat dann unbefristeten Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er vor der selbstständigen Tätigkeit mindestens 5 Jahre unselbstständig erwerbstätig war. Wer weniger als 5 Jahre unselbstständig tätig war, behält seinen erworbenen Anspruch für maximal 5 Jahre. Nach dieser Zeitspanne muss eine freiwillige Arbeitslosenversicherung eingegangen werden, um weiterhin Anspruch erheben zu können.

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Selbstständigkeit durch freiwillige Arbeitslosenversicherung

Seit 1.1.2009 können Selbstständige eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Auch hierfür gibt es bestimmte Fristen:

  • Wer vor dem 1.1.2009 seine Selbstständigkeit begonnen hat, konnte über das ganze Jahr 2009 eine Eintrittserklärung (bis spätestens 31.12.2009) abgeben. Wurde dies getan, galt der Versicherungsschutz seit 1.1.2009. Wer es versäumt hat, innerhalb dieser Frist in die Sozialversicherung “hineinzuoptieren”, konnte von 1.1.2018 bis zum 1.7.2018 die Arbeitslosenversicherung beantragen. Die nächste Chance auf einen Ein-oder Austritt in die Arbeitslosenversicherung besteht ab 1.1.2026.
  • Sollte die selbstständige Tätigkeit nach dem 1.1.2009 begonnen worden sein, können sich Unternehmer innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Möglichkeiten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung freiwillig arbeitslosenversichern lassen. Diese Anmeldungen werden durch das neue System erfasst.

Egal, ob die Entscheidung gegen oder für die freiwillige Arbeitslosenversicherung fällt, sie ist für die Dauer von 8 Jahren nicht rückgängig zu machen.

Selbstständige können sich die Höhe ihrer monatlichen Beitragsgrundlage aussuchen:

Monatliche Zahlung 2020 Arbeitslosengeld pro Tag 2020
€  46,99 € 25,01
€ 187,95 € 39,76
€ 281,93 € 54,95

Auch für Selbstständige, die aufgrund der unbefristeten Rahmenfristerstreckung Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen, kann es ratsam sein, eine solche freiwillige Versicherung abzuschließen, da sie sich positiv auf Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes auswirken kann.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist für Informationen und Anträge bezüglich der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zuständig. Bei Anträgen auf Arbeitslosengeld ist allerdings das AMS zu konsultieren.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer beträgt grundsätzlich 20 Wochen. Diese kann sich aber erhöhen, abhängig vom Alter des Arbeitslosen und vom Zeitraum, in dem er arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat.

So erhöht sich die Bezugsdauer auf

  • 30 Wochen, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre 156 Wochen (3 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat.
  • 39 Wochen, wenn er das 40. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen (6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat.
  • 52 Wochen, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen (9 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet hat.
  • 78 Wochen, wenn er Arbeitslosengeld nach Abschluss einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erhält.

Die Rahmenfristen verlängern sich also nicht um die Dauer einer selbständigen Tätigkeit. Somit haben Selbständige mit einer relativ kurzen Bezugsdauer zu rechnen.

Quelle: WKO.at

Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

Das Arbeitslosengeld kann auch nach einer Selbstständigkeit aufgestockt werden. Der Zuverdienst darf aber die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten und darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründen.
Ebenfalls zu beachten ist, dass bei einem Zuverdienst durch eine selbstständige Tätigkeit ein Einkommenssteuerbescheid bzw. Umsatzsteuerbescheid fällig wird. Dieser ist monatlich abzugeben. Sobald dieser eingereicht wurde, werden die jeweiligen Angaben und Voraussetzungen noch einmal geprüft.

Achtung: Bei der Überprüfung werden die Einkünfte des gesamten Jahres hinzugezogen und analysiert. Übersteigt Ihr Einkommen den Monatsdurchschnitt werden Rückzahlungen fällig. Vice versa kann es aber auch zu Nachzahlungen durch das AMS kommen.

Michael Kunz
Michael Kunz
Michael Kunz
Michael ist Co-Founder und CEO von everbill. Als Gründer und Geschäftsführer hat er über die Jahre viel Erfahrung gesammelt. Expertise, die er im everbill Magazin weitergibt, um Ihnen den Business-Alltag zu erleichtern.

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