Verein gründen in Österreich 2026: Anleitung + Vereinsgesetz

Vereinsgesetz 2002

Einen Verein gründen kannst du in Österreich schon mit zwei Personen — geregelt ist das im Vereinsgesetz 2002 (VerG). Der Ablauf gliedert sich in zwei Phasen — Errichtung (Statuten verfassen + anzeigen) und Entstehung (Prüffrist von 4 Wochen, im Verlängerungsfall längstens 6 Wochen) — und ist in der Regel gebührenfrei. Hier findest du alle Schritte, Pflichtinhalte der Statuten und was danach in Sachen Buchhaltung auf dich zukommt.

Was ist ein Verein laut Vereinsgesetz 2002?

Ein Verein ist laut § 1 Vereinsgesetz 2002 ein freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen, ideellen Zwecks. Er ist eine eigene juristische Person, deren Organisation auf den Statuten basiert. Wichtig für dich:

  • Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung.
  • Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. eine OG) Mitglied und Gründer sein.
  • Der Vereinszweck muss ideell sein — ein Verein darf keinen auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb als Hauptzweck haben.

Wie läuft die Vereinsgründung ab? Die 2 Phasen

Die Gründung gliedert sich in Errichtung (intern zwischen den Gründern) und Entstehung (extern durch Prüfung der Vereinsbehörde).

Phase Was passiert Dauer
1. Errichtung Statuten verfassen + Anzeige der Vereinserrichtung bei der zuständigen Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat je nach Vereinssitz) Aufwand liegt bei den Gründern
2. Entstehung Die Vereinsbehörde prüft Statuten + Errichtungsanzeige. Ohne Untersagungsbescheid entsteht der Verein automatisch. Bis zu 4 Wochen, in Ausnahmefällen 6 Wochen

Welche Punkte müssen in den Statuten stehen?

Nach dem Vereinsgesetz 2002 sind folgende Angaben in den Statuten zwingend:

Pflichtangabe Kurzerklärung
Name des Vereins Keine Verwechslung mit anderen Vereinen/Rechtsformen, muss auf den Zweck schließen lassen
Vereinssitz Zentrale Leitung + Verwaltung, muss in Österreich liegen
Vereinszweck Klar und umfassend beschrieben
Tätigkeiten Wie der Zweck verwirklicht und finanziert wird
Vereinsorgane Mindestens Mitgliederversammlung (min. alle 5 Jahre) + Leitungsorgan (min. 2 natürliche Personen)
Mitgliedschaft Erwerb, Rechte, Pflichten, Beendigung
Formerfordernisse Präsenz- und Konsensquorum für gültige Beschlüsse
Streitschlichtung Wie interne Streitigkeiten geregelt werden
Auflösung Freiwillige Auflösung + Verwertung des Vereinsvermögens

Was regelt das Vereinsgesetz 2002 im Detail?

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist seit 1. Juli 2002 in Kraft und regelt in 34 Paragraphen alles rund um den ideellen Verein in Österreich: wer einen Verein gründen darf, was in den Statuten stehen muss, wie die Behörde prüft, wer haftet und ab welcher Größe ein Verein Bilanz legen muss. Es gilt für alle Vereine mit Sitz in Österreich — vom Sportverein mit zehn Mitgliedern bis zur großen Hilfsorganisation.

Abschnitt Paragraphen Was dort geregelt ist
Begriff und Gründung §§ 1–5 Was ein Verein ist, Statuten, Vereinsname, Sitz
Organe und Vertretung §§ 5–8 Leitungsorgan, Mitgliederversammlung, Rechnungsprüfer, Streitschlichtung
Errichtung und Entstehung §§ 11–13 Errichtungsanzeige, Prüfung durch die Behörde, Prüffrist
Vereinsregister (ZVR) §§ 16–19 Zentrales Vereinsregister, Eintragung, Auskunft
Rechnungslegung § 21, § 22 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Jahresabschluss für große Vereine
Haftung und Auflösung §§ 23–29 Haftung der Organe, freiwillige Auflösung, behördliche Auflösung

Rechnungslegung nach § 21 und § 22 VerG: Was dein Verein führen muss

Die Buchhaltungspflicht hängt allein an der Größe des Vereins. Für die allermeisten Vereine reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht — sie ist laut § 21 Abs. 1 VerG innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen. Die Rechnungsprüfer haben danach vier Monate Zeit, sie zu prüfen.

Vereinsgröße Schwellenwert Was zu erstellen ist Rechtsgrundlage
Kleiner Verein bis 1 Mio. EUR gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht § 21 VerG
Großer Verein über 1 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren Jahresabschluss: Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung § 22 Abs. 1 VerG
Sehr großer Verein über 3 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder Publikumsspenden über 1 Mio. EUR jährlich Erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) + Prüfung durch einen Abschlussprüfer § 22 Abs. 2 VerG

Wichtig: Die Schwelle bezieht sich auf die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben — es genügt, wenn eine der beiden Größen überschritten wird. Fällt der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Jahren wieder unter den Schwellenwert, entfällt die Pflicht zum Jahresabschluss wieder.

Sobald dein Verein wirtschaftlich tätig wird — Vereinsfest, Kantine, Sponsoring, Merchandise — kommen zusätzlich Umsatzsteuer und unter Umständen die RKSV-Registrierkassenpflicht ins Spiel. Ob dein Verein umsatzsteuerpflichtig wird, hängt daran, ob er die Kleinunternehmergrenze von 55.000 EUR brutto überschreitet. Die Grenzen für die Gemeinnützigkeit selbst stehen nicht im Vereinsgesetz, sondern in der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff. BAO).

Was passiert nach der Prüffrist?

Wird innerhalb der Prüffrist kein Untersagungsbescheid erlassen oder ergeht vorab eine Aufnahme-Einladung, entsteht der Verein als juristische Person und wird im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragen. Die Vereinsbehörde übermittelt danach ein Exemplar der Statuten und einen ZVR-Auszug. Organschaftliche Vertreter müssen spätestens ein Jahr nach Gründung bestellt sein (verlängerbar); bis dahin vertreten die Gründer den Verein nach außen.

Was kostet die Vereinsgründung?

Die Anzeige der Vereinserrichtung bei der Vereinsbehörde ist grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können durch Rechts- oder Steuerberatung bei der Statutenerstellung entstehen, besonders wenn steuerliche Begünstigungen (z. B. Gemeinnützigkeit nach der Bundesabgabenordnung) angestrebt werden.

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Wie sieht die Buchhaltung nach der Vereinsgründung aus?

Nach der Gründung braucht dein Verein eine funktionierende Vereinsadministration inklusive korrekter Buchhaltung. Je nach Größe und Einnahmen sind das eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ordnungsgemäße Registrierkassen-Pflichten bei Barumsätzen und korrekte Rechnungen für gemeinnützige Vereine. Ob dein Verein die Kleinunternehmergrenze unterschreitet, entscheidet mit über die USt-Pflicht bei wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Häufige Fragen zur Vereinsgründung

Was regelt das Vereinsgesetz 2002?

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) regelt in 34 Paragraphen Gründung, Statuten, Organe, Vertretung, Rechnungslegung, Haftung und Auflösung von ideellen Vereinen in Österreich. Es gilt für alle Vereine mit Sitz in Österreich und ist seit 1. Juli 2002 in Kraft.

Ab wann muss ein Verein eine Bilanz erstellen?

Ab 1 Million Euro gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren. Dann tritt laut § 22 Abs. 1 VerG ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Stelle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ab 3 Millionen Euro oder über 1 Million Euro an Publikumsspenden kommt zusätzlich ein Abschlussprüfer dazu.

Wie viele Personen brauche ich, um einen Verein zu gründen?

Mindestens zwei Personen. Das können natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. eine OG) sein.

Wie lange dauert die Vereinsgründung in Österreich?

Nach Einreichen der Statuten und der Errichtungsanzeige hat die Vereinsbehörde bis zu 4 Wochen (in Ausnahmefällen 6 Wochen) Zeit zur Prüfung. Ohne Untersagung entsteht der Verein danach automatisch.

Was kostet die Gründung eines Vereins?

Die Anzeige bei der Vereinsbehörde selbst ist grundsätzlich gebührenfrei. Kosten entstehen meist nur, wenn du dir bei der Statutenerstellung Rechts- oder Steuerberatung holst.

Welche Behörde ist für die Vereinsgründung zuständig?

Je nach Vereinssitz die Landespolizeidirektion (als Sicherheitsbehörde 1. Instanz), die Bezirkshauptmannschaft oder — in Waidhofen/Ybbs und Krems/Donau — das Magistrat.

Muss der Vereinssitz in Österreich liegen?

Ja. Der Vereinssitz — also der Ort der zentralen Leitung und Verwaltung — muss laut Vereinsgesetz 2002 in Österreich liegen.

Braucht ein Verein zwingend einen Vorstand?

Er braucht mindestens ein Leitungsorgan mit zwei natürlichen Personen, die den Verein nach außen vertreten und die Geschäfte führen — die genaue Bezeichnung (Vorstand, Präsidium etc.) ist frei wählbar.

Wo wird mein Verein nach der Gründung eingetragen?

Im Zentralen Vereinsregister (ZVR). Die Vereinsbehörde übermittelt dir nach der Eintragung ein Exemplar der Statuten und einen ZVR-Auszug.

Muss ein Verein eine Registrierkasse führen?

Nur wenn Barumsätze bestimmte Schwellen überschreiten — dieselben RKSV-Grenzen gelten grundsätzlich auch für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen. Details dazu findest du in unserem Beitrag zur Registrierkasse für Vereine.

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Stand: September 2026. Quellen: Vereinsgesetz 2002 (RIS), BMI Vereinsbehörden.

Michael Kunz
Michael Kunz
Michael Kunz
Michael Kunz ist Gründer und Geschäftsführer von everbill, der Rechnungssoftware für österreichische Kleinunternehmer und KMU. Seit über einem Vierteljahrhundert beschäftigt er sich mit Rechnungslegung, Buchhaltung und Digitalisierung für Selbständige in Österreich. Im everbill Magazin teilt er praxisnahes Wissen zu Pflichtangaben, Umsatzsteuer und E/A-Rechnung — verständlich aufbereitet für Unternehmer, die sich aufs Kerngeschäft konzentrieren wollen.

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