Wann muss ich meine Steuererklärung als Selbstständiger abgeben?

Steuererklärung 2018 selbständigkeit Steuererklärung als Selbstständiger

Der Fiskus ruft! Wer es noch nicht erledigt hat, sollte allmählich daran denken, seine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe rückt immer näher und die Beamten von besagter Behörde rutschen vermutlich schon ungeduldig auf ihren Sesseln herum, um die jährlichen Steuergelder einzutreiben.

Wir haben die wesentlichen Fakten zur Steuererklärung 2017 für Sie zusammengefasst und gehen dabei auf folgende Fragen ein:

  • Wen betrifft die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
  • Wie wird das Einkommen berechnet?
  • Welche Formulare müssen Sie beim Finanzamt einreichen?
  • Welche Fristen müssen Sie im Jahr 2018 beachten?

Wen betrifft die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?

In bestimmten Fällen sind Sie der Finanzbehörde gegenüber verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies betrifft konkret:

  • Buchführende Selbstständige
  • Steuerpflichtige, deren Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält und 11.000 Euro überschreitet.
  • Steuerpflichtige, deren Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthält, daneben aber andere Einkünfte von mehr als 730 Euro eingegangen sind und das Einkommen 12.000 Euro überschreitet.
  • Einkünfte, die aus Kapitalvermögen bezogen wurden, die dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent, aber nicht der KESt (Kapitalertragsteuer) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte).

Gehören Sie vielleicht auch zu den Glücklichen, die sich über das kostenlose Erinnerungsservice des Finanzamts freuen dürfen? Ist dem Fiskus nämlich bekannt, dass Sie im vorangegangenen Jahr Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit erwirtschaftet haben, wird Ihnen in der Regel das entsprechende Formular mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung zugeschickt.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Zur Berechnung Ihres Einkommens müssen Sie das Formular E1 auf FinanzOnline verwenden. Dabei wird zwischen 7 Einkunftsarten unterschieden:

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Vom errechneten Einkommen werden dann Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, etc. in Abzug gebracht.

Welche Formulare müssen Sie beim Finanzamt einreichen?

Die Steuererklärung 2017 ist elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Dazu müssen Sie das Formular E1 ausfüllen, welches dort ab 1.1.2018 bereitgestellt wird.

Für Bilanzierer ist hier die Eingabe der Bilanz 2017 und der Gewinn- und Verlustrechnung samt erforderlicher Beilagen vorgesehen. Wer hingegen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung macht, muss zusätzlich das Formular E 1a ausfüllen.

Sollten Sie aus technischen Gründen nicht auf das Internet zugreifen können, so ist die Abgabe der Steuererklärung in Papierform gestattet. Die Übermittlung mittels vorgedrucktem Formular E1 ist auch dann möglich, wenn Sie umsatzsteuerbefreit sind und Ihr Vorjahresumsatz unter 30.000 Euro liegt.

(Info: Die Zugangsdaten für FinanzOnline erhalten Sie nach persönlicher Vorsprache beim Finanzamt. Den Amtsweg kann aber auch ein/e WirtschaftstreuhänderIn für Sie erledigen. Für EinzelunternehmerInnen ist der Einstieg in FinanzOnline auch ohne Erstanmeldung via Bürgerkarte oder Handysignatur möglich.)

 

Welche Fristen müssen Sie im Jahr 2018 beachten?

Stresst Sie schon der bloße Gedanke an eine jährlich wiederkehrende Frist? Dann werden Sie auf die Gewerbetreibenden im alten Rom neidisch sein! Diese wurden nämlich nur alle fünf Jahre zur Kasse gebeten.

Folgende Fristen sind im Jahr 2018 (Steuererklärung 2017) einzuhalten:

Abgabe in Papierform: 30. April 2018
Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline): 30. Juni 2018

Wird die Steuererklärung nicht zeitgerecht beim Finanzamt eingebracht, so kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabenschuld eingehoben werden.

Hätten Sie’s lieber cum tempore? Auf begründeten Antrag ist eine Verlängerung der Frist möglich. Sie kann durch Ihre/n persönliche/n SteuerberaterIn oder WirtschaftstreuhänderIn sogar noch weiter aufgeschoben werden.

Semra
Semra
Semra
Semra ist seit 2018 Redakteurin und Autorin im everbill Magazin. Sie schriebt über steuerrechtliche Themen und gibt Jungunternehmen Tipps, wie Sie deren Firmen am besten verwalten können.

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