Was bedeutet Reverse Charge? Stand 2021

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Was ist der Unterschied zwischen einer Reverse Charge Rechnung und einer normalen Rechnung? Hier erfährst du, was es mit diesem Begriff auf sich hat und was du diesbezüglich bei der Rechnungserstellung beachten solltest.

Was bedeutet Reverse Charge?

Reverse Charge, auch “Umkehr der Steuerschuld”, ist eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Die Steuerschuld geht also vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Der Kunde muss dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Er kann, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, diese Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Normalerweise sind alle Ausfuhren ins Drittland und innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Der Abnehmer muss die Umsätze besteuern. Dies betrifft aber nur Unternehmensgegenstände, also Waren, Roh- und Hilfsstoffe, Zwischenprodukte usw.

Wann kommt es zur Reverse Charge?

Die Reverse Charge Regelung gilt in der gesamten EU und kommt dann zum Einsatz, wenn es sich um B2B handelt, also beide Seiten Unternehmer sind, die ein grenzüberschreitendes Geschäft abschließen. Auch wenn ein österreichischer Unternehmer eine Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland erbringt, ist diese Leistung nicht in Österreich steuerbar. Außerdem kann es auch innerhalb Österreichs zwischen Unternehmen zu einer Umkehr der Steuerschuld kommen. Die WKO listet diese Sonderfälle.
Sinn der Sache ist, dass der Verwaltungsaufwand verringert wird und du dich nicht mit dem Finanzamt im Ausland auseinandersetzen musst. Außerdem soll auf diese Weise verhindert werden, dass Steuern gespart werden, indem man z.B. in einem Land einkauft, in dem niedrigere Steuern verrechnet werden als im eigenen Land.

Was bei der Rechnungsstellung zu beachten ist

Wie du eine gültige Rechnung verfasst, liest du hier. Wenn du eine Reverse Charge geltend machen kannst, beachte bitte bei der Rechnungserstellung, dass

  • deine UID-Nummer sowie die UID-Nummer des Empfängers angegeben ist. Die Angabe der UID-Nummern dient besonders der Feststellung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Bei Drittländern sind “Certificates of Registration” vorzuweisen.
  • KEIN Steuersatz angegeben ist, sondern nur der Nettobetrag,
  • die Rechnung mit einem Hinweis vermerkt ist, zum Beispiel: “Hinweis: Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System)” oder einfach nur “Reverse Charge Leistung”.

Ein Beispiel: Ein österreichischer Freelancer, nehmen wir zur besseren Veranschaulichung an er sei Grafiker, erbringt Dienstleistungen für ein Unternehmen in Deutschland. Besagter Grafiker ist selbständig tätig und hat sein Gewerbe in Österreich gemeldet – somit hat er weder Sitz noch Wohnsitz in Deutschland. In diesem Fall geht die Steuerschuld auf das Unternehmen in Deutschland über.
Das deutsche Unternehmen hat als Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer in der Höhe von 19% zu berappen und muss diese in seiner deutschen USt-Voranmeldung ausweisen. Sollte ein Vorsteuerabzug möglich sein, richtet sich dieser nach den deutschen USt-Vorschriften. Der Freelancer aus Österreich muss als Leistungserbringer auf der Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie einen Hinweis zur Umkehr der Steuerschuld angeben. 

Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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