Die Homeoffice-Pauschale – offiziell seit 2025 Telearbeitspauschale genannt – bringt dir als Arbeitnehmer:in bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag und maximal 300 Euro im Jahr steuerfrei. Voraussetzung: dein Arbeitgeber zahlt sie dir aus und du arbeitest an mindestens 26 bzw. bis zu 100 Tagen im Kalenderjahr von zu Hause.
Achtung, läuft aus: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026, kundgemacht 29.7.2026) wird § 26 Z 9 EStG mit 1. Jänner 2027 neu gefasst: Die Telearbeitspauschale entfällt, nur die Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gestellte digitale Arbeitsmittel bleibt. Die folgenden Angaben gelten für das Kalenderjahr 2026.
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Was ist die Homeoffice-Pauschale (Telearbeitspauschale)?
Die Homeoffice-Pauschale wurde ursprünglich 2021 als steuerfreier Corona-Ausgleich für Arbeitnehmer:innen im Homeoffice eingeführt. Seit 1.1.2025 ist sie im Zuge einer gesetzlichen Neuordnung der Telearbeit in der Telearbeitspauschale aufgegangen (§ 26 Z 9 Einkommensteuergesetz 1988). Der Suchbegriff „Homeoffice-Pauschale“ hat sich im Alltag gehalten, gemeint ist aber dieselbe Leistung: Dein Arbeitgeber darf dir für Tage, an denen du ausschließlich von zu Hause arbeitest, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag auszahlen.
Die Pauschale deckt pauschal jene Mehrkosten ab, die dir durchs Homeoffice entstehen – Strom, Heizung, anteilige Miete. Einen Einzelnachweis dieser Kosten brauchst du dafür nicht.
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
| Kennzahl | Wert 2026 |
|---|---|
| Betrag pro Telearbeitstag | bis zu 3 Euro |
| Maximale Anzahl an Tagen | 100 Tage im Kalenderjahr |
| Maximalbetrag pro Jahr | 300 Euro steuerfrei |
| Wer zahlt aus? | Dein Arbeitgeber (freiwillig) |
| Rechtsgrundlage | § 26 Z 9 lit. a und b EStG 1988 |
| Gültig bis | 31.12.2026 (entfällt ab 1.1.2027) |
Ein Rechenbeispiel: Arbeitest du an rund 96 Tagen im Jahr ausschließlich von zu Hause und zahlt dir dein Arbeitgeber dafür 3 Euro pro Tag, bleiben 288 Euro zur Gänze steuerfrei – ganz ohne Beleg oder Antrag beim Finanzamt. Zahlt dein Arbeitgeber pauschal 350 Euro übers Jahr aus, bleiben nur die ersten 300 Euro steuerfrei; die restlichen 50 Euro gelten als normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn und werden ganz regulär mitversteuert.
Wer bekommt die Telearbeitspauschale?
Anspruch auf die Pauschale haben alle Arbeitnehmer:innen in einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erfüllt sind. In der Praxis heißt das:
- Du erledigst deine Arbeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der Arbeitsstätte deines Arbeitgebers – in aller Regel zu Hause.
- Die Telearbeitstage und das ausbezahlte Pauschale müssen im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sein.
- Ausbezahlt wird die Pauschale von deinem Arbeitgeber – ein eigener Antrag beim Finanzamt ist dafür nicht nötig.
Zahlt dein Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Telearbeitstag aus – oder gar nichts – kannst du die Differenz auf 3 Euro selbst als Werbungskosten in deiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988).
Digitale Arbeitsmittel und ergonomisches Mobiliar: Was gilt zusätzlich?
Überlässt dir dein Arbeitgeber Laptop, Handy oder Software kostenlos für die berufliche Nutzung, bleibt das unabhängig von der Telearbeitspauschale steuerfrei (§ 26 Z 9 EStG 1988) – ähnlich wie bei einer vom Arbeitgeber bereitgestellten Öffi-Jahreskarte.
Schaffst du dir für deinen Homeoffice-Arbeitsplatz selbst ergonomisches Mobiliar an – etwa Schreibtisch, Drehstuhl oder Schreibtischlampe – kannst du dafür zusätzlich bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung: Du hast im Kalenderjahr mindestens 26 Telearbeitstage geleistet und machst kein steuerliches Arbeitszimmer geltend (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988). Kosten über 300 Euro kannst du in den Folgejahren bis zum jeweiligen Höchstbetrag weiter geltend machen.
Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale: Was gilt an Telearbeitstagen?
Die Pendlerpauschale richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl an Tagen, an denen du im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährst: Ab mindestens 11 Fahrt-Tagen im Monat steht sie voll zu, bei 8 bis 10 Tagen zu zwei Drittel, bei 4 bis 7 Tagen zu einem Drittel (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988). Reine Homeoffice-Tage zählen dabei nicht als Fahrt zur Arbeitsstätte – wer also mehrere Tage pro Woche im Telearbeit arbeitet, sollte die eigene monatliche Fahrtenanzahl realistisch nachrechnen, statt automatisch von der vollen Pendlerpauschale auszugehen.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Selbständige?
Nein. Die Telearbeitspauschale nach § 26 Z 9 EStG gilt ausschließlich für Arbeitnehmer:innen in einem Dienstverhältnis. Bist du selbständig, freiberuflich oder als Einzelunternehmer:in tätig, kommt stattdessen die Arbeitsplatzpauschale nach § 4 Abs. 4 Z 8 EStG zur Anwendung – mit eigenen Beträgen und Voraussetzungen. Was für Selbständige, Freiberufler:innen und Freelancer:innen beim Homeoffice steuerlich gilt, erfährst du in unserem Beitrag Homeoffice steuerlich absetzen.
Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale 2026
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag, maximal 100 Tage im Kalenderjahr – also höchstens 300 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 26 Z 9 EStG 1988).
Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice-Pauschale und Telearbeitspauschale?
Keiner in der Sache. „Homeoffice-Pauschale“ war der Name der 2021 eingeführten Regelung, seit 1.1.2025 heißt dieselbe Leistung offiziell „Telearbeitspauschale“. Betrag und Grundprinzip sind gleich geblieben.
Muss ich die Homeoffice-Pauschale selbst beantragen?
Nein. Dein Arbeitgeber zahlt sie dir freiwillig direkt mit dem Gehalt aus und weist sie im Lohnzettel aus. Zahlt er dir weniger als 3 Euro pro Telearbeitstag oder gar nichts, kannst du die Differenz auf 3 Euro selbst als Werbungskosten in deiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Was zählt als Telearbeitstag?
Ein Tag, an dem du unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der Arbeitsstätte deines Arbeitgebers arbeitest – in der Regel zu Hause –, und die Kriterien des § 2h AVRAG erfüllt sind. Steuerlich zählt der Tag nur, wenn er zur Gänze außerhalb der Arbeitsstätte verbracht wird (§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988); gemischte Tage mit Büroanwesenheit zählen nicht als ausschließlicher Telearbeitstag.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mehr als 300 Euro Pauschale auszahlt?
Die ersten 300 Euro im Kalenderjahr bleiben steuerfrei. Der darüberliegende Betrag gilt als normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird in der Veranlagung erfasst.
Zählen Homeoffice-Tage für die Pendlerpauschale?
Nein. Für die Pendlerpauschale zählen nur Tage, an denen du tatsächlich von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährst. Homeoffice-Tage senken damit deine monatliche Fahrtenanzahl und können die Pendlerpauschale von voll auf zwei Drittel oder ein Drittel reduzieren.
Kann ich zusätzlich Büromöbel für mein Homeoffice absetzen?
Ja. Für ergonomisches Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung kannst du bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten absetzen, wenn du mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr geleistet hast und kein Arbeitszimmer geltend machst.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Selbständige und Freelancer?
Nein, die Telearbeitspauschale gilt nur für Arbeitnehmer:innen. Selbständige nutzen stattdessen die Arbeitsplatzpauschale nach § 4 Abs. 4 Z 8 EStG mit eigenen Beträgen und Voraussetzungen.
Ist die Telearbeitspauschale sozialversicherungsfrei?
Ja. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist die Telearbeitspauschale nicht nur steuerfrei, sondern fällt auch nicht unter die Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Bleibt die Homeoffice-Pauschale auch 2027 bestehen?
Nein. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) wird § 26 Z 9 EStG mit 1. Jänner 2027 neu gefasst: Die Telearbeitspauschale entfällt, nur die Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gestellte digitale Arbeitsmittel bleibt bestehen. Für das Kalenderjahr 2026 gelten die hier beschriebenen Werte unverändert.
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Quellen: BMF – Home-Office-Pauschale, § 26 Z 9 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 und 7a EStG 1988, Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026. Stand: September 2026 (Rechtslage für das Kalenderjahr 2026; Änderung ab 1.1.2027 siehe Hinweisbox oben). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
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