Café eröffnen: Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung

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Wer in Österreich ein Café eröffnen möchte, muss einiges beachten – vor allem die Gewerberegelungen. Wir zeigen Ihnen, welche Dokumente und Lizenzen notwendig sind.

Gewerbliche Bestimmungen beim Café eröffnen

Der Betrieb eines Kaffees fällt unter die Gastgewerberegelung. Um in Österreich ein Gastgewerbe zu betreiben, muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erfolgen. Für diese Anmeldung werden bestimmte persönliche Voraussetzungen und sachliche Bestimmungen verlangt.

Persönliche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Cafés

    1. Eigenberechtigung: Diese erhalten Sie prinzipiell mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
    2. Staatsbürgerschaftsnachweis: Generell benötigen Sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU- oder EWR Landes.
    3. Ausschlussgründe dürfen nicht vorliegen: Sollten Sie irgendwelche gerichtliche Verurteilungen aufweisen, sieht es schlecht aus mit dem Traum vom eigenen Café.

Ausschlussgründe:

      • Verurteilung von bis zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe
      • Erwiesene Finanzvergehen
      • Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen
      • Verurteilungen nach dem §§28-31 Suchtmittelgesetz.

Das Gastgewerbe fällt unter die sogenannten “reglementierten Gewerbe”. Dies bedeutet, dass Sie diese nicht so einfach ausüben können – Sie benötigen einen Befähigungsnachweis.

Befähigungsnachweis im österreichischen Gastgewerbe

Die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) kann durch das Absolvieren spezieller Ausbildungen erfüllt werden. Die Liste der WKO bezüglich der Zugangsvoraussetzungen können Sie hier einsehen.

Zudem kann der Zugang zum Gewerbe über ein 12-wöchiges Praktikum erlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende schulische Ausbildung vorliegt. Eine Liste der Schulabschlüsse, die zur Absolvierung des Praktikums ermächtigen, finden Sie hier.

Der dritte Weg zum eigenen Café ist das Ablegen einer Meisterprüfung. Weitere Infos hierzu finden Sie in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung. Skripten und Unterlagen zum Lernen finden Sie hier.

Wann entfällt der Befähigungsnachweis?

Unter bestimmten Bedingungen brauchen Sie keinen Befähigungsnachweis.

  • Fahrbetrieb (verschlossene Getränke)
  • Schutzhütte
  • Bewirtung von Gästen bis acht Verabreichungsplätzen (verschlossene nichtalkoholische Getränke und Bier)
  • Beherbergung von Gästen mit bis zu zehn Fremdenbetten
  • Automatenverkauf

Achtung: Freie Gewerbe müssen dennoch angemeldet werden.

Sachliche Voraussetzungen

Um schließlich den Betrieb des Cafés aufnehmen zu können, brauchen Sie außerdem eine Betriebsanlagengenehmigung. Achten Sie darauf, schon vorab die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen für Ihr Café zu beachten, um Ihnen teure Umbaumaßnahmen zu ersparen. Hilfreich ist hier der Folder der WKO “Betriebsanlagengenehmigung leicht gemacht“. Auf diese Genehmigung können Sie verzichten, wenn Sie eine Anlage gleicher Betriebsart übernehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, jede Änderung bzw. Erweiterung zu melden.

Achtung: Im Betriebsanlageverfahren erfolgt lediglich die Prüfung gewerblicher Voraussetzungen. Es können sich jedoch je nach Standort besondere bauliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften (Flächenwidmung, Bauordnung, Naturschutzgesetze, Denkmalschutz) ergeben, die ebenfalls zu beachten sind.

Gewerbeanmeldung – so geht’s

Das Gewerbe muss standortabhängig bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder magistratisches Bezirksamt) angemeldet werden. Ob die Anmeldung auch online möglich ist, erfahren Sie beim Gründerservice der Wirtschaftskammer.

Folgendes muss die Gewerbeanmeldung enthalten:

  • Persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit)
  • Genaue Bezeichnung und Standort des Gewerbes

Wird das Gewerbe als Einzelunternehmen angemeldet, benötigen Sie außerdem:

  • Reisepass und eventuell Aufenthaltstitel,
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde,
  • Unterlagen über akademische Grade,
  • Erklärung über das Nichtvorliegen gewerblicher Ausschlussgründe,
  • NEUFÖG-Bestätigung der WKO
  • Befähigungsnachweis

Bei Gesellschaften:

  • Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Gesellschaftsvertrag
  • Erklärung des Gewerbeanmelders (bei Bestellung eines gewerblichen Geschäftsführers)

Falls ein gewerblicher Geschäftsführer bestellt wurde:

  • Reisepass und eventuell Aufenthaltstitel,
  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde,
  • Bestätigung der Gebietskrankenkasse bei Anstellung
  • Befähigungsnachweis
  • Geschäftsführererklärung

Falls bereits eine Eintragung im Gewerberegister besteht, müssen diese Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden.

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Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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