Was junge Unternehmer in Bezug auf den Betriebsrat wissen sollten

Wer gerade eine Firma gegründet hat oder sich als Start-up vergrößern möchte, muss sich mit einem Mal um Probleme kümmern, die sonst schlichtweg nicht existierten. Es kommen Mitarbeiter in den Betrieb – ein Grund zur Freude, doch kommen mit Angestellten nicht auch Verpflichtungen, die über die Sozialversicherungen, Anmeldungen und Abgaben hinausgehen? Und was hat es eigentlich mit dem Betriebsrat auf sich? Ist dieser verpflichtend, eine freiwillige Einrichtung oder gelten doch ganz andere Regelungen? Dieser Artikel schaut sich das Thema einmal genauer an.

Ab wann darf eine Belegschaft einen Betriebsrat gründen?

Der Arbeitgeber, also Unternehmensinhaber, muss erst einmal gar nichts machen. Er sollte nur wissen, dass er der Gründung des Betriebsrats nicht im Wege stehen darf und dass die Initiatoren des Betriebsrats einen außerordentlichen Kündigungsschutz besitzen. Diese Regelung wurde geschaffen, da vielfach Unternehmer der Gründung gegenüber standen und ihren Mitarbeitern mit Kündigungen drohten, wenn diese versuchten, einen Betriebsrat zu gründen. Mitarbeiter können sich um die Gründung kümmern, wenn folgende Vorgaben im Betrieb erfüllt sind:

  • Mitarbeiterzahl – es müssen im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Personen beschäftigt sein, um einen Betriebsrat zu gründen.
  • Betriebsratsmitglieder – die Anzahl der Personen, die im Betriebsrat sind, richtet sich nach der gesamten Beschäftigtenzahl. Bis zur Arbeitnehmerzahl von 20 Personen besteht der Betriebsrat beispielsweise aus einem einzigen Mitglied. Bei bis zu fünfzig Mitarbeitern gelten drei Betriebsräte als gängig.
  • Wahlberechtigte – grundsätzlich dürfen alle Mitarbeiter, die volljährig sind, an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen. Auszubildende sind hier natürlich nicht ausgeschlossen – sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Ausschlüsse – Mitarbeiter in leitenden Positionen dürfen nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Betriebszugehörigkeit – in den Betriebsrat dürfen nur Mitarbeiter gewählt werden, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sind.

Ein Gründer selbst braucht natürlich nicht von sich aus auf die Betriebsratsgründung hinweisen. Generell ist es jedoch sinnvoll, diesen Vorschlag zumindest zu erbringen, da dies ein eindeutiges Zeichen ist, dass sich der Unternehmensinhaber für seine Mitarbeiter interessiert. Gerade bei einem neu gegründeten Unternehmen, bei dem natürlich noch niemand eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit besitzt, kann zudem vorgeschlagen werden, dass die Mitarbeiter für die Zeit bis zum echten Betriebsrat einen Mitarbeitervertreter wählen.

Was müssen Betriebe dem Betriebsrat zur Verfügung stellen?

Sowohl der Wahl als auch der Arbeit des Betriebsrats darf ein Unternehmer nicht im Wege stehen. Zudem müssen Unternehmer die Mitarbeiter unterstützen:

  • Informationen – für die Wahlversammlung muss der Unternehmer den Mitarbeitern, die zur Wahl einladen, Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zu den Wahlberechtigten.
  • Räumlichkeiten – der Betriebsrat benötigt einen eigenen Raum für die Wahl wie auch für spätere Treffen und Gespräche. Dies sollte ein eigenes Büro sein. Wichtig ist, dass nach der Gründung des Rats deutlich ist, wo der Betriebsrat zu finden ist. Am eigenen Arbeitsplatz darf der Rat nicht tagen.
  • Materialien – der Unternehmer ist verpflichtet, die für die Wahl notwendigen Wahlurnen und Büromaterialien zur Verfügung zu stellen.
  • Schulungen – ein Betriebsratsmitglied hat ein gesetzliches Anrecht auf Schulungen. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber übernehmen. Das gilt auch, wenn die Schulung außerhalb stattfindet, in diesem Fall obliegt es auch dem Arbeitgeber, die Kosten für die Anreise und Übernachtung zu tragen. Übrigens kann der Arbeitgeber nicht für den Betriebsrat entscheiden, welche Seminare notwendig sind und welche nicht. Er kann aber natürlich darum bitten, die Seminare im ortsnahen Umkreis zu suchen.

Generell darf ein Unternehmer die Arbeit des Betriebsrats nicht im Wege stehen oder die Mitglieder in irgendeiner Weise einschüchtern. Das trifft natürlich auch auf die Gründung des Rates zu. Entscheiden sich die Mitarbeiter und bilden eine Wahlinitiative, darf ein Arbeitgeber nicht hingehen und die Mitarbeiter einschüchtern oder auch mit Bonuszahlungen von der Wahl abhalten.

Was ist sonst noch wichtig?

Die Wahl ist überstanden und das Unternehmen hat nun einen Betriebsrat, der aus einer oder auch aus mehreren Personen besteht. Der Unternehmer bietet einen eigenen Raum für die Ratsmitglieder und kann sich nun komplett aus dem Thema heraushalten? Nein, das stimmt nicht so ganz, denn ein Arbeitgeber sollte noch einige Kleinigkeiten wissen:

  • Zeitausgleich – Betriebsräte führen die Arbeiten zusätzlich zu ihrer eigenen Anstellung aus. Sie sprechen wahlweise nach ihrer regulären Arbeitszeit mit Mitarbeitern oder holen die Gesprächszeiten nach dem eigentlichen Feierabend wieder rein. Diese Zeit, die der Mitarbeiter in den Betriebsrat investiert, wird nun auf die Arbeitszeit aufgerechnet oder auch mit zusätzlichen Urlaubstagen ausgeglichen.
  • Kündigungsschutz – Mitglieder des Betriebsrats unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Der Wahlvorstand genießt ab dem Tag, an dem die Wahlvorstandsmitglieder bekannt gegeben wurden bis sechs Monate nach der Wahl einen speziellen Kündigungsschutz. Auch die Kandidaten dürfen bis sechs Monate nach der Wahl nicht gekündigt werden. Tatsächliche Betriebsratsmitglieder dürfen bis zu einem Jahr nach der Amtszeit nur unter ganz besonderen Voraussetzungen entlassen werden.

Der Kündigungsschutz hat natürlich gewisse Einschränkungen. Bei einer außerordentlichen Kündigung, die auf Tatsachen beruht, die es dem Arbeitgeber unmöglich machen, den Mitarbeiter länger zu beschäftigen, gilt der Schutz nicht. Auch dürfen Betriebsräte bei der Stilllegung des Betriebs entlassen werden.

Abbildung 2: Bei der Einstellung von Mitarbeitern muss ab einer gewissen Größe auch der Betriebsrat mit einbezogen werden.
Abbildung 2: Bei der Einstellung von Mitarbeitern muss ab einer gewissen Größe auch der Betriebsrat mit einbezogen werden.

Fazit – lieber gleich alles richtig machen

Für einen Unternehmer ist es immer besser, wenn er ab einer Mitarbeiterzahl von fünf Personen gleich auf die Möglichkeit hinweist, dass ein Betriebsrat nun gegründet werden kann. So kommt er Missverständnissen direkt entgegen und kommt gleichzeitig seiner Pflicht nach, Angestellte zu betreuen. Kommen die Mitarbeiter selbst auf die Idee, den Rat zu gründen, darf ein Unternehmer sich nicht querstellen, sondern muss den Wahlvorstand und später die Mitglieder unterstützen. Grundsätzlich empfiehlt es sich für Gründer, sich direkt zu Beginn mit den Gesetzesvorgaben rund um den Betriebsrat, dessen Rechte und Pflichten und natürlich mit den eigenen Pflichten vertraut zu machen. Gründer können sich an vielen Stellen – auch über die Handelskammern – beraten lassen und sich eigenständig Informationen einholen, damit am Ende auch ein gesetzeskonformer Betriebsrat entsteht, der alle Seiten zufriedenstellt.

Bildquellen:
Abbildung 1: @ Foto_Rabe (CC0-Lizenz) / pixabay.com
Abbildung 2: @ Geralt (CC0-Lizenz) / pixabay.com

 

 

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