Steuerreform Österreich 2026: Alle Änderungen im Überblick

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Für Einzelunternehmer und KMU bringt die Steuerreform Österreich 2026 vor allem drei spürbare Änderungen. Die Basispauschalierung steigt auf 15 % / 420.000 EUR, der Einkommensteuertarif bekommt sieben neue Grenzwerte, und ab 1.7.2026 gilt für ausgewählte Grundnahrungsmittel ein reduzierter USt-Satz von 4,9 %. Dieser Überblick zeigt alle relevanten Änderungen für 2026 – inklusive einem Rückblick auf die Steuerreform 2015/2016.

Welche Steuer-Änderungen gelten 2026 für EPU und KMU?

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Werte zusammen, die sich seit 2025 verändert haben oder 2026 neu in Kraft treten:

Bereich Wert 2026 Gilt seit
Kleinunternehmergrenze 55.000 EUR brutto/Jahr 1.1.2025
Basispauschalierung 15 % Betriebsausgaben, bis 420.000 EUR Umsatz 1.1.2026
Einkommensteuer-Freibetrag 13.539 EUR steuerfrei 1.1.2026
USt Grundnahrungsmittel 4,9 % (statt bisher 10 %) seit 1.7.2026
GWG-Grenze (Sofortabschreibung) 1.000 EUR netto 1.1.2023, unverändert
Geringfügigkeitsgrenze 551,10 EUR/Monat 1.1.2026

Wie hoch ist der Einkommensteuertarif 2026?

Der Einkommensteuertarif wird seit 2023 jährlich an die Inflation angepasst („Abgeltung der kalten Progression“). Für 2025–2028 gilt dabei nur eine teilweise Anpassung: zwei Drittel der Inflationsrate werden automatisch abgegolten, ein Drittel bleibt aus Budgetgründen ausgesetzt. 2026 ergeben sich damit folgende Stufen:

Einkommen (EUR) Steuersatz
bis 13.539 0 %
13.539 – 21.992 20 %
21.992 – 36.458 30 %
36.458 – 70.365 40 %
70.365 – 104.859 48 %
104.859 – 1.000.000 50 %
über 1.000.000 55 % (befristet bis 2029)

Ein Detail, das in vielen Übersichten fehlt: Die Grenze von 1 Million Euro für den Spitzensteuersatz ist seit 2016 nominell eingefroren und wird nicht an die Inflation angepasst.

Was ändert sich bei der Basispauschalierung?

Einzelunternehmer, die ihre Betriebsausgaben pauschal absetzen, profitieren 2026 von einer weiteren Anhebung: 15 % Betriebsausgabenpauschale (vorher 2025: 13,5 %) bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 EUR (vorher 2025: 320.000 EUR). Die Basispauschalierung ist damit seit 2024 in drei Schritten gestiegen: 12 % / 220.000 EUR → 13,5 % / 320.000 EUR → 15 % / 420.000 EUR.

Welche weiteren Änderungen betreffen Kleinunternehmer 2026?

  • Belegerteilungspflicht: Die Ausnahme-Umsatzgrenze für Kalte-Hände-Betriebe (z. B. Standler, Après-Ski-Hütten) steigt von 30.000 EUR auf 45.000 EUR.
  • USt-Rechnungskorrektur bei B2C: Wird auf einer Rechnung an einen Endverbraucher fälschlich USt ausgewiesen, löst das künftig keine zusätzliche Steuerschuld mehr aus. Für B2B-Rechnungen bleibt die bisherige Regel bestehen.
  • USt-Voranmeldung: Bis 100.000 EUR Vorjahresumsatz weiterhin nur quartalsweise UVA-Pflicht (bzw. gar keine bei Kleinunternehmerregelung ohne Steuerschuld).

Rückblick: Was brachte die Steuerreform 2015/2016?

Die Steuerreform 2015/2016 zählt zu den größten Tarifreformen der letzten Jahrzehnte und legte den Grundstein für Regelungen, die bis heute gelten. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Neuer Eingangssteuersatz: Der Grenzsteuersatz für die erste Einkommensstufe sank von 36,5 % auf 25 % (im Zuge der vorgezogenen Steuerreform 2020 dann weiter auf 20 % gesenkt – der Wert, der auch 2026 noch gilt, siehe Tarif-Tabelle oben).
  • Kapitalertragsteuer: Der Steuersatz von 25 % gilt seither nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften Forderungen bei Kreditinstituten. Für alle anderen Kapitalerträge stieg der Satz 2016 auf 27,5 % – dieser Wert gilt bis heute unverändert (siehe SVS-/KESt-Tabelle oben).
  • Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Seit 2016 können sich Mitarbeiter eines Unternehmens mit bis zu 3.000 EUR steuerfrei am Unternehmen beteiligen (vorher 1.460 EUR). Auch dieser Freibetrag gilt 2026 unverändert fort.
  • Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte: Seit 2016 sind Mitarbeiterrabatte bis 20 % steuerfrei, darüber hinaus greift ein jährlicher Freibetrag.

Heute sind diese Änderungen von 2015/2016 etablierter Standard im österreichischen Steuerrecht. Für die aktuelle Rechtslage 2026 zählen aber die Werte in den Abschnitten oben.

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Häufige Fragen zur Steuerreform Österreich 2026

Was ist die wichtigste Steuer-Änderung 2026 für Einzelunternehmer?

Für die meisten EPU ist die Anhebung der Basispauschalierung auf 15 % Betriebsausgabenpauschale bis 420.000 EUR Umsatz die spürbarste Änderung – sie erlaubt eine höhere pauschale Absetzung ohne Belegsammlung.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Die Kleinunternehmergrenze liegt seit 1.1.2025 unverändert bei 55.000 EUR brutto Jahresumsatz (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Für 2026 gibt es keine weitere Anhebung.

Ändert sich der Umsatzsteuersatz 2026?

Der Normalsatz bleibt bei 20 %. Neu ist ein ermäßigter Satz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel, seit 1.7.2026 in Kraft – die bisherigen 10 % gelten für andere Lebensmittel (z. B. Fleisch, Wurst, Fertiggerichte) weiterhin.

Was hat sich seit der Steuerreform 2015/2016 verändert?

KESt (27,5 %) und die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung (3.000 EUR) gelten bis heute unverändert. Der damalige Eingangssteuersatz von 25 % wurde 2020 im Zuge der vorgezogenen Steuerreform bereits weiter auf 20 % gesenkt – das ist der Wert, der auch 2026 gilt. Seither kamen zusätzlich jährliche Anpassungen bei Kleinunternehmergrenze, Basispauschalierung und Tarifstufen hinzu.

Gilt für die Einkommensteuer-Tarifstufen 2026 eine automatische Inflationsanpassung?

Ja, seit 2023 werden die Tarifgrenzen jährlich an die Inflation angepasst. Für den Zeitraum 2025–2028 gilt aber nur eine Zwei-Drittel-Abgeltung statt der vollen Inflationsrate. Die Grenze für den 55 %-Spitzensteuersatz (1 Mio. EUR) ist davon ausgenommen und bleibt nominell fix.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Solange du unter der Kleinunternehmergrenze von 55.000 EUR bleibst und keine Umsatzsteuer schuldest, entfällt die UVA-Pflicht. Ab 100.000 EUR Vorjahresumsatz gilt für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen die monatliche statt quartalsweise UVA.

Quellen: WKO Einkommen-/Körperschaftsteuer 2026, USP.gv.at Tarifstufen, § 33 EStG 1988, § 6 UStG 1994. Stand: 26.08.2026.

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Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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