Welche Änderungen brachte die Steuerreform vom Jahr 2015?

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Was veränderte die Steuerreform vom Jahr 2015? Welche Regelungen betreffen speziell Unternehmer? Lesen Sie hier die 10 wichtigsten Änderungen, die EPU und KMU betrafen und immer noch gültig sind:

Die Steuerreform 2015 für EPU und KMU

1. Die neuen Einkommensteuertarife

Anstelle von vier Steuerstufen, gab es ab 2016 sechs. Die ersten 11.000 Euro blieben aber weiterhin steuerfrei.

Sehen Sie hier die Einkommensteuertarife in der Gegenüberstellung 2015 und 2016:

einkommensteuertarif 2016 Kopie

Quelle: www.help.gv.at

Der neue Spitzensteuersatz von 55 % ab 1 Million Euro ist von 2016 bis 2020 befristet.

2. Der Umsatzsteuersatz von 13 % erblickte die Welt

Neben dem Normalsteuersatz von 20 % und dem ermäßigten Steuersatz von 10%, gibt es seit der Steuerreform außerdem den ermäßigten Steuersatz von 13%. Dieser gilt zum Beispiel für:

  • Umsätze im Kulturbereich
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
  • Lieferung von lebenden Tieren und Pflanzen

3. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden herabgesetzt

Wir haben ausführlich und jubelnd darüber berichtet: Die Sozialversicherungsbeiträge des gewerblichen Sozialversicherungsgesetztes (GSVG) verringerten sich auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze.

4. Der Kinderfreibetrag wurde verdoppelt

Anstatt der 220 Euro pro Kind können 440 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Wenn beide Elternteile ihr Kind “abschreiben” möchten, gelten jährlich 300 Euro pro Person (anstatt der bisherigen 132 Euro pro Elternteil).

5. Erhöhung der Kapitalertragssteuer auf bestimmte Einkünfte

Der Steuersatz von 25 % gilt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen erhöhte sich der Steuersatz im Jahr 2016 auf 27,5 %.

5. Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde erhöht

Anstatt der bisherigen 1.460 können sich Mitarbeiter eines Unternehmens seit 2016 mit 3.000 Euro steuerfrei an einem Unternehmen beteiligen.

7. Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Seit 2016 gilt ein allgemeiner Freibetrag für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitgeber allen Mitarbeitern bzw. bestimmten Gruppen Rabatten einräumt. Mitarbeiterrabatte bis 20 % sind steuerfrei. Wenn der Rabatt 20 % übersteigt, gilt der jährliche steuerfreie Jahresbetrag von 1.000 Euro.

8. Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Unternehmen, die von der Registrierkassenpflicht betroffen sind, sind seit 1. Jänner 2016 verpflichtet, einen gültigen Beleg auszustellen und dem Kunden auszuhändigen. Der Kunde ist wiederum verpflichtet, den Kassabeleg so lange aufzubewahren, bis er die Geschäftsräumlichkeiten verlassen hat.

9. Immobilienertragssteuer wurde erhöht

Bei Grundstücksveräußerungen wurde der Steuersatz von 25 % auf 30 % erhöht. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt die Regelung seit 1. Jänner 2016. Ausnahme: Für Bilanzierer gilt in einem “abweichenden Wirtschaftsjahr” noch der Steuersatz von 25 %.

10. Verluste bei Grundstücksveräußerungen

Verluste durch Grundstücksveräußerungen können seit dem 1. Jänner 2016 mit 60 % ausgeglichen werden.

Quelle: Bundeskanzleramt

Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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