Steuererklärung: Wer? Wie? Was und Wann?

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Alle Jahre wieder trudeln beim Finanzamt ab Jänner die ersten Steuererklärungen ein. Wen das Prozedere betrifft, wie es funktioniert, was überhaupt eingereicht wird und wie lange Sie dafür Zeit haben, beantworten Ihnen die 4 W´s (Wer? Wie? Was? Wann?):

Steuererklärung: Wer? Was? Wie? Wann?

 

Wer?

Müssen tut man gar nichts – außer die Einkommensteuererklärung einreichen. Das lernt man bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Finanzamts. Die “Finanz” ist das, das erhaben auf dem längeren Ast sitzt. Für Steuerpflichtige führt hier kein Weg vorbei (außer man ist Millionär und liebt es – ohne Funken Hoffnung auf einen Gewinn – zu prozessieren und die volle Aufmerksamkeit des Finanzamts zu genießen).

Wenn Sie das Finanzamt bittet, die Einkommensteuererklärung abzugeben sollten Sie es eher als Befehl wahrnehmen. Noch keine Aufforderung erhalten? Vielleicht fühlen Sie sich beim Lesen der folgenden Punkte doch noch angesprochen, eine Steuererklärung einzureichen.

Eine Pflicht für die Einkommensteuererklärung besteht für:

  • Buchführende Selbständige,
  • Steuerpflichtige, deren Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält und 11.000 Euro überschreitet.
  • Steuerpflichtige, deren Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthält, daneben aber andere Einkünfte von mehr als 730 Euro eingegangen sind und das Einkommen 12.000 Euro überschreitet.
  • Einkünfte, die aus Kapitalvermögen bezogen wurden, die dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent, aber nicht der KESt (Kapitalertragsteuer) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte).

Was?

Ihr Einkommen wird mittels Formular E1 auf FinanzOnline berechnet. Die 7 Einkunftsarten sind:

  1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  3. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
  4. Einkünfte aus Gewerbetrieb.
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen.
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  7. Sonstige.

Vom errechneten Einkommen werden dann abziehbare Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, usw. subtrahiert.

Wie?

Sie sind verpflichtet, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Das Formular steht ab 1. Jänner zum Befüllen auf FinanzOnline bereit.

Bilanzierer werden aufgefordert, außerdem die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung einzureichen. Ein-Ausgaben-Rechner finden auf FinanzOnline das Formular E 1a, welches auszufüllen ist. Für Personen, die keinen Zugriff auf das WWW haben, gibt es das gute alte Formular E1 in Papierform.

Dazu besteht die Verpflichtung zur Einreichung über FinanzOnline nur für die Steuerpflichtigen, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen (Vorjahresumsatz mehr als 30.000 Euro).

(Info: Die Anmeldung zu FinanzOnline erfolgt persönlich bei einem Finanzamt. Die Anmeldung kann auch über eine Wirtschaftstreuhänderin/einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen. Für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer ist auch die Anmeldung mit der Bürgerkarte möglich.)

Wann?

  • Abgabe der Steuererklärung in Papierform: 30. April des Folgejahres
  • Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline): 30. Juni des Folgejahres

“Des geht sich net aus?” Diese Fristen können auf begründeten Antrag verlängert werden. Der Steuerberater bzw. die Wirtschaftstreuhänderin kann die Frist sogar noch weiter aufschieben.

Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie Fischer
Stephanie betreut als Digital Marketing Expertin die Online Kommunikation von everbill. Die studierte Geisteswissenschaftlerin ist ansonsten Freelancerin und kennt die Höhenflüge - aber auch die Herausforderungen - die die Selbständigkeit mit sich bringt.

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