Die Gewährleistung und ihre Voraussetzungen – Gastbeitrag von Dr. Andreas Eustacchio

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Rechtsexperte Dr. Andreas Eustacchio klärt Sie in seinem Neukurs-Gastbeitrag über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gewährleistung auf. Dabei müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit Sie gegenüber Ihrer Vertragspartei Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Welche, lesen Sie hier.

Die Gewährleistung: Voraussetzungen in Österreich

  • Vorliegen eines Vertrages.
  • Es muss ein Mangel vorgewiesen werden können.
  • Der Mangel muss schon bei Kauf bzw. Übergabe vorhanden gewesen sein.
  • Einhalten von Gewährleistungsfristen.

1.) Voraussetzung

Es muss ein Vertrag über eine Sache oder Dienstleistung vorliegen.

Für den Vertrag ist eine Gegenleistung zu erbringen. Das ist bei einem Kaufvertrag, einem Werkvertrag, einem Leihvertrag oder Tausch der Fall. Bei einer geschenkten Sache gibt es keine Gewährleistung.

2.) Mängel

Die Sache oder Dienstleistung muss einen Mangel haben.

Wann ist eine Sache mangelhaft? Ein Mangel ist jede Abweichung der Ware oder Leistung vom Vertragsinhalt. Bloße Kundenunzufriedenheit ist in der Regel kein Mangel. Ob eine Ware
einen Mangel aufweist, hängt also davon ab, welche Ware oder Dienstleistung vertraglich vereinbart beziehungsweise geschuldet ist. Oft bestimmt der Vertrag selbst die Eigenschaften der Ware nicht ausreichend. In diesen Fällen greift das Gesetz auf zusätzliche Kriterien zurück. Und zwar, ob die Ware oder Leistung den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die ein derartiges Produkt hat, entspricht.

Ein Beispiel dazu:

Ein Smartphone, mit dem man nicht telefonieren kann, ist mangelhaft, aber auch ein Smartphone, mit dem man keine SMS oder E-Mails schreiben kann, ist mangelhaft. Denn das sind Eigenschaften, die ein Smartphone für gewöhnlich hat, ohne dass man dies vertraglich ausdrücklich vereinbaren muss. Darüber hinaus liegt ein Mangel auch dann vor, wenn die Sache nicht der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht. Hat eine Kundschaft ein Muster erhalten, so ist die Sache vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht. Auch hier muss man aufpassen – ein Muster ist nur in bestimmten Fällen zu hundert Prozent bindend:
Wenn beispielsweise ein Tisch aufgrund der Beschaffenheit des Holzes eine andere Maserung als das Muster aufweist, ist das kein Mangel, da eine Abweichung vom Muster der Charakteristik
des Materials entspricht. Wie weit diese Abweichung gehen darf, muss man sich individuell und im einzelnen Fall ansehen. Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht bei offenkundigen Mängeln.

Mängel sind solche, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und auch für den Käufer oder die Käuferin leicht erkennbar waren. Hier gilt der Grundsatz: “Augen auf, Kauf ist Kauf”.

3.) Beweis eines Mangels

Der Mangel muss im Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden haben.

Es kommt somit auf den Tag der Lieferung an. Das Rechnungsdatum oder der Tag des Vertragsabschlusses sind daher nicht wesentlich.

Ausnahme: Wird der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt der Übergabe nicht eingehalten, muss der Mangel zum Zeitpunkt der vereinbarten und nicht erst der tatsächlichen Übergabe vorliegen.

4.) Fristen

Die Geltendmachung muss innerhalb bestimmter Fristen, der sogenannten Gewährleistungsfristen, erfolgen.

Jede Geschäftsbedingungen bzw. jeder Kaufvertrag ist mit Gewährleistungsfristen verbunden. Sind diese einmal abgelaufen, kann kein Anspruch mehr erhoben werden.

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Über Dr. Andreas Eustacchio

gastautor eustacchioDr. Andreas Eustacchio, LL.M. (LSE London), geboren 1972 in Kitwe, Sambia, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Graz und Teramo (Italien) sowie Wirtschaftsrecht an der London School of Economics (LSE). Andreas Eustacchio ist auf Vertrags- und Wirtschaftsrecht sowie Produkthaftung und Rückruf gefährlicher Produkte spezialisiert; berät Unternehmen aus dem In- und Ausland mit Schwerpunkt Italien.

Außerdem ist Eustacchio Autor des Fachbuches “Produkthaftung”, sowie diverser Publikationen zur Produkthaftung & Produktsicherheit.

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