Registrierkassenpflicht in der Gastronomie

Registrierkassenpflicht in der Gastronomie tisch gedeckt

Lesen Sie hier alles zur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie zur Registrierkassenpflicht in der Gastronomie.

Die Registrierkassenpflicht in der Gastronomie im Überblick

Mit 1.1.2016 trat eine umfassende Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen in Kraft. Darüber hinaus gilt seit diesem Zeitpunkt auch eine Belegerteilungspflicht. Bei der Registrierkassenpflicht musste man insgesamt fast 6 Monate länger warten. Mit Mai 2016 war auch diese gültig.

Viel Lärm um nichts?

Das berühmte “Wirtesterben” wurde der heimischen Gastronomie mit der Einführung der Registrierkassenpflicht prognostiziert. Neben Allergenverordnung, Barrierefreiheit und Rauchverbot ist die Registrierkasse für Gastronomen zu einem weiteren Hindernis in der Ausführung des Arbeitsalltags geworden.

Aus der Insolvenzstatistik bei Gastrobetrieben ist seitdem KEIN besonderer Anstieg herauszulesen. Laut Wirtschaftsauskunftei Creditreform gibt es keine Hinweise darauf, dass Gastronomen in die Pleite schlittern, weil sie ihre Umsätze jetzt ehrlicher anführten. Und auch mit der WKO-Betriebsstatistik kann das “Wirtesterben” nicht bestätigt werden.

Generell ist zu sagen, dass die Registrierkassenpflicht vom Großteil der Gastronomiebetriebe sehr gewissenhaft eingehalten wird. Lediglich ein paar Formfehler seien bei Wirtschaftsprüfungen und Betriebskontrollen aufgekommen.

2017 begann das große Nachrüsten

Seit April 2017 gehen Betriebsprüfungen noch schneller vonstatten. Ab diesem Zeitpunkt galt nämlich der technische Manipulationsschutz. Eigentlich sollte diese Verpflichtung bereits am 1. 1. 2017 in Kraft treten, doch aufgrund von technischen Problemen und weil Unternehmensvertreter um einen Aufschub baten, wurde auch diese Regelung aufgeschoben

Mit dem Aufschub hatten die Unternehmer und Gastro-Betreiber die Chance, die bestehenden Kassensysteme aufzurüsten und sich über das Onlineportal der Finanz anzumelden.

Um Sie auf dem neuesten Stand zu halten, hier nochmals eine…

Übersicht über die Belegerteilungspflicht bzw. Registrierkassenpflicht in der Gastronomie:

Seit dem 1. Jänner 2016 muss ein Großteil der Unternehmen sämtliche Barumsätze in ihrem Betrieb mittels einer Registrierkasse erfassen und die entsprechenden Belege aushändigen.

Eine Registrierkasse dient dem Unternehmer zur Erfassung und Dokumentation von Bareinnahmen. Diese muss er später vor dem Gesetzgeber transparent aufschlüsseln können. Auf diese Weise will man in Österreich dem Voranschreiten der Schwarzauszahlungen vorbeugen.
Die Verpflichtung zu einer Registrierkassen-Lösung besteht ab einem jährlichen Umsatz von 15.000 Euro und Barumsätzen von 7,500 Euro im Jahr.
Gaststätten, Restaurants, Hotels, Bars, und Betriebe mit angeschlossener Gastronomie erreichen diese Werte sehr schnell und unterliegen damit praktisch alle der Registrierkassenpflicht.

Registrierkassenpflicht Ausnahmen in der Gastronomie:

Für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr, die ausgeführt werden…

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch einen gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

besteht keine Registrierkassenpflicht, Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht.

Technische Sicherheitslösungen als MUSS

Wer sich eine Registrierkasse aneignet, ist dazu verpflichtet, diese mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Insbesondere elektronische Registrierkassen, serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen mit Kassenfunktionen und Taxameter müssen geschützt werden.

Ein effizienter Schutz bedarf folgender Voraussetzungen:

Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll sowie einen Drucker zur Erstellung oder alternativ eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.

In der Ausschreibung der WKO heißt es wörtlich:

Eine Registrierkasse gemäß § 5 Abs. 1 RKSV hat folgende Erfordernisse zu erfüllen:

    • Datenerfassungsprotokoll (DEP)
    • Erfassung und Abspeicherung jedes einzelnen Barumsatzes (§ 7 Abs. 1 RKSV) mit den
      Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO (Belegerteilungspflicht) für jede
      Registrierkasse ab 1.1.2016.
    • Drucker für Barbelege oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von
      Zahlungsbelegen

 

Mehr Informationen finden Sie hier.

 

Michael Kunz
Michael Kunz
Michael Kunz
Michael ist Co-Founder und CEO von everbill. Als Gründer und Geschäftsführer hat er über die Jahre viel Erfahrung gesammelt. Expertise, die er im everbill Magazin weitergibt, um Ihnen den Business-Alltag zu erleichtern.

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