Registrierkassenpflicht für Sportvereine: Das gilt es zu beachten

die registrierkassenpflicht für Sportvereine

Seit 1. Jänner 2016 gilt in ganz Österreich die Registrierkassenpflicht. Diese betrifft sowohl Unternehmer als auch Organisationen wie Sport- oder Musikvereine. Es gilt: überschreiten die Umsätze 15.000 Euro im Jahr und werden mehr als 7.500 Euro davon in bar eingenommen, benötigen die Verantwortlichen eine Registrierkasse. Lies hier alles, was du über die Registrierkassenpflicht für Sportvereine wissen musst:

Die Registrierkassenpflicht für Sportvereine im Detail

  • Die Belegerteilungspflicht
  • Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine
  • Was muss auf dem Beleg eines Vereins stehen?

Egal ob Fußball, Basketball, Schürzenjäger oder Musikverein – seit 1.1.2016 haben Vereine die Registrierkassenpflicht sowie die damit verbundene Belegerteilungspflicht einzuhalten.
Wann gilt die Registrierkassenpflicht? Wenn die Einnahmen (z. B. aus dem Ticketverkauf an der Abendkasse, Buffet oder Fanshop) die Grenze von 15.000 EUR pro Jahr übersteigen und mehr als 7.500 EUR davon in bar eingenommen werden, tritt die Registrierkassenpflicht für Sportvereine in Kraft. Die Verantwortlichen sind daher angehalten, die Einnahmen zu überwachen und spätestens vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen eine Registrierkasse anzuschaffen.

Achtung: Auch Kartenzahlungen gelten als Barumsätze!
Auch Zahlungen mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder per Barscheck gelten als Barzahlungen und müssen mit der Registrierkasse erfasst werden. Zudem muss ein Beleg erstellt werden. 

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Was bedeutet die Belegerteilungspflicht?

Die mit der Registrierkassenpflicht einhergehende Belegerteilungsverpflichtung regelt, dass – unabhängig von der Höhe der Einnahmen – für Leistungen, die in bar bezahlt werden, ein Beleg ausgestellt werden muss. Die Belegerteilungspflicht gilt in JEDEM Fall!

Registrierkassenpflicht für gemeinnützige Vereine

Gilt die Registrierkassenpflicht auch für gemeinnützige Vereine? JA! Nämlich wenn Bargeld aus sogenannten begünstigungsschädlichen Betrieben (z. B. ein “großes” Vereinsfest) eingenommen wird. Um diese Vorgänge zu überwachen, besteht auch hier die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (wenn die jährliche Umsatzgrenze überschritten wird). 

Was muss auf einem Vereins Beleg stehen?

  • eindeutige Bezeichnung des Vereins
  • Optional: Logo des Vereins
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung, z. B. Kantine, Fanshop etc.
  • Betrag der Barzahlung

Die Ausnahmen für Vereine

Eine Ausnahme von diesen beiden Verpflichtungen besteht lt. der Barbewegungsverordnung 2015 nur für:

  • den unentbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 2 BAO. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb, z. B. Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen, etc.
  • den entbehrlichen Hilfsbetrieb gem. § 45 Abs. 1 BAO, worunter vor allem das “kleine” Vereinsfest fällt. Ein “kleines” Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten, die Organisation und Verpflegung der Veranstaltungen durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als 1.000 EUR pro Stunde verrechnen.

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Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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