Registrierkassenpflicht für Ärzte: Das solltest du 2020 beachten

Registrierkassenpflicht für Ärzte bondrucker

Seit 1. Jänner 2016 gilt österreichweit für Unternehmer, die Umsätze über 15.000€ sowie Barumsätze von 7.500€ aufweisen, die Registrierkassenpflicht. Auch Mediziner werden davon nicht verschont. Lies hier alles, was du über die Registrierkassenpflicht für Ärzte wissen musst:

Die Registrierkassenpflicht für Ärzte im Detail

  • Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
  • Was gilt als Barumsatz?
  • Was bedeutet die Belegerteilungspflicht?
  • Müssen Patienten die Belege annehmen?
  • Manipulationsschutz

Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?

Wie vorhin erwähnt: Wenn die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (z. B. Ordinationseinnahmen, Vertretungshonorare, Kassengelder) die Grenze von 15.000€ pro Jahr übersteigen und mehr als 7500€ davon bar bezahlt wurden, tritt die Registrierkassenpflicht für Ärzte in Kraft. Der Ordinationsinhaber ist daher angehalten, die Einnahmen zu überwachen und vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen eine Registrierkasse anzuschaffen.

ACHTUNG: Bar ist nicht gleich Cash!

Wie man vermuten könnte, ist unter dem Begriff Barumsatz eine Bargeldtransaktion zu verstehen. Nur leider scheint der Begriff dehnbarer als Schwangerschaftshosen. Denn auch Zahlungen mittels Bankomatkarte, Kreditkarte oder per Barscheck gelten als Barzahlungen und sind daher mittels Registrierkasse zu erfassen. Vergiss dabei nicht auf die Erstellung eines Belegs.

Was bedeutet die Belegerteilungspflicht?

Seit 1.1.2016 gilt die generelle Belegerteilungsverpflichtung für Bareinnahmen. Diese betrifft ALLE Berufssparten, die Barumsätze verzeichnen – somit auch Ärzte. Unter dem Strich heißt das, jeder Arzt muss, unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen für eine Leistung, die in bar bezahlt wird, einen Beleg ausstellen. Dieser MUSS nach der Bundesabgabenordnung folgende Mindestangaben enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung des leistenden Arztes
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung z. B. („Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“ – auch Verweis auf Honorarnote)
  • Betrag der Barzahlung

Damit ist es aber noch nicht getan. Ab dem 1.1.2017 sind zusätzlich folgende Daten auszuweisen:

  • Kassenidentifikationsnummer
  • Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes
  • Darüber hinaus ist eine Durchschrift (auch als Datei möglich) anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren.

Müssen Patienten die Belege annehmen?

Für Patienten besteht eine sogenannte Entgegennahmepflicht! Das heißt, seit 1.1.2016 sind Patienten dazu verpflichtet, die ausgestellten Belege mitzunehmen, bis die Geschäftsstelle (die Räumlichkeiten der Ordination) verlassen wurde. Darüber hinaus ist der Arzt dazu verpflichtet, von Patienten vergessene Belege bis Ordinationsschluss aufzubewahren.

Seit 1.4.2017: Registrierkasse benötigt Manipulationsschutz

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen über einen Manipulationsschutz verfügen. Dieser wird durch eine technische Sicherheitseinrichtung realisiert, die die Barumsätze mit Hilfe einer elektronischen Signatur bzw. mit Hilfe eines Siegels einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit miteinander verkettet.

Somit muss seit 1.4.2017 jede Registrierkasse folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Datenerfassungsprotokoll
  • Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
  • Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
  • Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
  • Kassenidentifikationsnummer
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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