Homeoffice steuerlich absetzen: So geht’s

Viele Selbständige, Freiberufler und Freelancer haben in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer bzw. Homeoffice eingerichtet. Dieses Zimmer nutzen die meisten ausschließlich beruflich, wodurch es für Selbständige absolut unentbehrlich wird. Trotzdem kann nicht jedes Homeoffice steuerlich geltend gemacht werden. Wir zeigen Ihnen wieso:

Selbständige und Freelancer fragen sich:

  • Wie kann ich mein Homeoffice steuerlich absetzen?
  • Welche Teile meiner Wohnung kann ich absetzen?
  • Welche zusätzlichen Kosten kann ich absetzen?
  • Kann ich mein Homeoffice auch bei nebenberuflicher Tätigkeit absetzen?
  • Ist ein Vorsteuerabzug bei meinem Homeoffice möglich?

Wann kann ich mein Homeoffice steuerlich absetzen?

Grundsätzlich gilt: Betreiben Sie den Mittelpunkt Ihrer freiberuflichen Tätigkeit (d.h. mehr als 50%) von zu Hause aus, können Sie die Kosten für das jeweilige Zimmer absetzen. Hierfür müssen Sie das Finanzamt davon überzeugen, dass Ihre Arbeit im Homeoffice erledigt wird. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit jedoch gar nicht in Ihrem Homeoffice, sondern nutzen Sie vorzugsweise die Büroräume Ihrer Kunden, kann dies zu Problemen führen.

Welche Teile der Wohnung kann ich absetzen?

Ganz einfach: Nur Teile, die ausschließlich den Arbeitsbereich Ihrer selbständigen Tätigkeit darstellen. Räumlichkeiten, die auch für private Zwecke genutzt werden, sind nicht steuerlich absetzbar. Es gilt also einen Raum einzurichten, der eindeutig abgegrenzt ist. Oft verlangt das Finanzamt hierfür einen Raumplan der Wohnung, in dem das Homeoffice klar eingezeichnet ist.

Anschließend werden die Kosten, die anteilig auf das Büro entfallen, angerechnet.

Beispiel: Sie besitzen Sie eine 100 Quadratmeter große Wohnung und 15 Quadratmeter davon fallen für Ihr Büro an. Sie können 15 % aller Kosten absetzen.

Kann ich auch andere Räume steuerlich absetzen?

Im Übrigen können Sie auch Räume, die für eine Nutzung Ihres Büros unabdinglich sind, steuerlich absetzen. Hierunter fällt zum Beispiel der Gang zum Büro oder auch die Toilette. Das heißt: Müssen Sie oder Ihre Kunden am Weg zu Ihrem Büro einen Gang durchqueren, kann dieser abgesetzt werden. Da Ihre Kunden im Notfall auch Ihre Toilette benutzen müssen, ist auch das WC steuerlich absetzbar.

Beispiel: Ein freiberuflicher Fotograf hat in seiner Wohnung eine Dunkelkammer eingerichtet. Diese ist steuerlich komplett absetzbar. Die grafische Nachbearbeitung etwaiger Fotos erfolgt jedoch vom PC in seinem Wohnzimmer. Der Versuch auch Teile des Wohnzimmers abzusetzen, wird wohl abgewiesen werden.

Es gilt also: Lässt sich der Raum als etwas anderes qualifizieren, oder wird er auch anderweitig genutzt, ist er nicht absetzbar.

Welche Kosten kann ich steuerlich absetzen?

Als Selbständiger oder Freiberufler können Sie nicht nur die Miete steuerlich absetzen, sondern auch Neben- und Betriebskosten. Hierunter fallen zum Beispiel Heizungs- und Stromkosten, Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Telefon sowie Internetanschluss, etc. Aber auch Büromaterial oder die Anschaffung eines nachweislich beruflich genutzten Computers und Druckers können abgeschrieben werden. Handys oder kleiner Bürogegenstände, die weniger als 400 Euro kosten, können sofort abgeschrieben werden.

Kann ich mein Homeoffice auch im Nebenberuf absetzen?

Diese Frage ist schwierig zu beantworten. Es könnte für Sie als nebenberuflich Selbständigen schwer werden, dem Finanzamt klar zu machen, dass Ihr Arbeitsmittelpunkt in dem Heimbüro liegt und nicht in den Büroräumen des Arbeitgebers. Sie können es jedoch versuchen und sich gegebenenfalls direkt bei der Wirtschaftskammer erkundigen.


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Ist ein Vorsteuerabzug bei meinem Arbeitszimmer möglich?

Ja! Sie als Unternehmer können die erweiterte Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus “Aufwendungen in Bezug auf Arbeitszimmer inklusive Einrichtung” nutzen.

Für den Vorsteuerabzug bei Ihrem Homeoffice gilt erneut:

  • Sie müssen das Homeoffice hauptsächlich bzw. (beinahe) ausschließlich unternehmerisch nutzen.
  • Ihre freiberufliche Tätigkeit macht ein Arbeitszimmer für Sie notwendig.

Sie können das Ausmaß des Vorsteuerabzugs im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes berechnen.

Beispiel:

Ihre Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 100 m². Ihr Arbeitszimmer misst eine Nutzfläche von 20 m². Der Vorsteuerabzug für das Homeoffice beträgt 20% der für diese Wohnung bezahlten Umsatzsteuer.

Mit diesen Tipps bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite, damit es nicht zu unangenehmen Nachzahlungen an den Fiskus kommt.

Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik Stelzig
Dominik ist Creative Director im Bereich Content in der namhaften Agentur Blue Monkeys. Er ist Blogger, Buchautor, Marketer und angehender Psychotherapeut mit Schwerpunkt auf Unternehmensberatung. Seine Fachgebiete sind holistische Konzepte im Digitalbereich. Ob Suchmaschinenoptimierung, Social Media oder Ads - er will begeistern, nicht bloß verkaufen.

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